Überwachungspaket: NEOS bringen auch Videoüberwachung vor den VfGH

Wien (APA) - Die NEOS versuchen mit ihrem geplanten Drittelantrag zum „Überwachungspaket“ nicht nur den Bundestrojaner zu Fall zu bringen, s...

Wien (APA) - Die NEOS versuchen mit ihrem geplanten Drittelantrag zum „Überwachungspaket“ nicht nur den Bundestrojaner zu Fall zu bringen, sondern auch die der Polizei eingeräumten Möglichkeiten zur Videoüberwachung und die anlasslose automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen. Der stv. Klubchef Nikolaus Scherak geht von der Zustimmung der SPÖ aus.

Diese ist nötig, weil die NEOS - anders als die SPÖ im Bundesrat - im Nationalrat nicht über ein Drittel der Mandate verfügen. Ein Drittels der Abgeordneten von Nationalrat oder Bundesrat kann die Prüfung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof verlangen.

Die NEOS sind überzeugt, dass im türkis-blauen „Sicherheitspaket“ im April 2018 beschlossene Maßnahmen unverhältnismäßig und missbrauchsanfällig sind und einen Schritt Richtung Überwachungsstaat bedeuten.

So bedeute der jetzt erlaubte Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten ohne jeden konkreten Anlass (früher war er nur bei konkreten Fahndungen zulässig) die Wieder-Einführung einer auf zwei Wochen beschränkten Vorratsdatenspeicherung. Eine ähnliche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung sei bereits vom EuGH und vom VfGH als verfassungswidrig befunden worden, stellen die NEOS fest.

Für sehr wahrscheinlich erachtet Scherak - angesichts einer ähnlichen Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts -, dass die ausgeweitete Videoüberwachung gekippt wird. Die Übermittlung sämtlicher im Rahmen der Section Control gesammelten Daten für nur unkonkrete Fahndungszwecke verstoße gegen das Grundrecht auf Datenschutz. In einem früheren Erkenntnis zur Section Control habe der VfGH eine strenge Zweckbindung und eine unmittelbare Löschung verlangte. Dies werde jetzt wieder gestrichen, also sei die Regelung verfassungswidrig.

Am „Bundestrojaner“ halten die NEOS nicht nur die weitreichende „Online-Durchsuchung“ und Überwachung von Stamm-, Verkehrs- und Zugangsdaten für grob unverhältnismäßig und grundrechtswidrig. Außerdem verstoße das zur Installation der Überwachungssoftware nötige Eindringen in private Räume samt nötiger „geheimer Hausdurchsuchung“ gegen das Hausrecht.

~ WEB http://www.verfassungsgerichtshof.at

www.neos.eu ~ APA328 2019-02-08/14:01