Österreich

Firmen in Österreich sind dem Staat acht Milliarden Euro schuldig

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Alleine an Umsatzsteuer sind drei Mrd. Euro offen. Rund 500 Mio. Euro Schulden wurden gestrichen. Geldstrafen stiegen auf 194 Mio. Euro.

Von Max Strozzi

Wien –Die Steuerschulden von Unternehmen in Österreich beliefen sich Ende 2018 auf rund acht Milliarden Euro. Das gab Finanzminister Hartwig Löger (ÖVP) in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage von SPÖ-Nationalratsabgeordneten um Rainer Wimmer bekannt. Tatsächlich vollstreckbar sind von diesen Steuerschulden zunächst nur rund 1,68 Mrd. Euro. Für diese wurde bereits ein Rückstandsausweis ausgestellt, mit dem die Schulden gerichtlich exekutiert werden können. Die restlichen Abgabenrückstände sind entweder noch nicht fällig (eine Mrd. Euro) oder deren Einhebung bzw. Einbringung ist ausgesetzt – etwa wegen Insolvenz – oder das Verfahren befindet sich noch im Mahn-Stadium. Die Abgabenrückstände von knapp acht Mrd. Euro entsprechen in etwa den Werten von Ende 2017 und Ende 2016.

Der Großteil der acht Mrd. Steuerschulden entfällt auf die Umsatzssteuer – hier waren Ende 2018 noch drei Mrd. Euro offen. Weiters wurden 1,5 Mrd. Euro an Einkommenssteuer sowie 342 Mio. Euro Lohnsteuer nicht abgeführt, ebenso fehlen noch 974 Mio. Euro an Körperschaftssteuer. Dahinter folgen bereits 676 Mio. Euro an Glücksspielabgabe, die noch nicht an den Staat überwiesen wurden.

Laut Löger wurden im vergangenen Jahr außerdem Steuerschulden von 498 Millionen Euro gelöscht (etwa weil die Einhebung aussichtslos ist). Weitere zwei Mio. Euro Steuerschulden wurden nachgesehen, auf sie also verzichtet, weil sie unbillig sind. Das kann auf Antrag beispielsweise dann sein, wenn es zur Sanierung eines in Schieflage gerateten Unternehmens beitragen kann.

2018 wurden zudem in 5472 Fällen Finanzstrafen über insgesamt 194 Millionen Euro verhängt. Damit gab es deutlich weniger Fälle als 2017 (8674), dafür aber deutlich höhere Gesamtstrafen (2017: 81,5 Mio. Euro). Außerdem erfolgte in 6643 Fällen eine Selbstanzeige, die sich strafmindernd auswirken kann.