Konsumentenschutz

VKI: Erste OGH-Entscheidung zum Basiskonto

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© Wodicka

Gesetzliche Obergrenzen für Entgelte sind auch bei Nebenpflichten verbindlich. Zudem dürfen Banken ein Basiskonto nur in Ausnahmefällen ablehnen.

Wien – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums einige Monate nach Inkrafttreten des Verbraucherzahlungskontengesetzes (VZKG) eine Klage gegen zahlreiche Klauseln der UniCredit Bank Austria AG in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für das Basiskonto eingebracht.

Diese Klauseln hätten unter anderem vorgesehen, dass die gesetzlichen Höchstgrenzen durch gewisse zusätzliche Gebühren überschritten werden sollten. Nun liegt das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor, das den inhaltlichen Beanstandungen des VKI Recht gibt. Verbraucher könnten auf Basis der OGH‑Entscheidungen zu viel verrechnete Entgelte zurückfordern. Bei bestehenden Basiskonten muss die Bank von sich aus eine Gutbuchung vornehmen.

Recht auf Basiskonto

Seit dem Jahr 2016 gibt es in der EU das Recht auf ein sogenanntes „Basiskonto“. Es handelt sich dabei um ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen. Zu diesen zählen die wichtigsten Zahlungsdienstleistungen, wie etwa die Einzahlung eines Geldbetrages auf das Zahlungskonto, Bargeldbehebungen am Schalter und am Geldautomaten sowie die Ausführung von gewissen Zahlungsvorgängen, wie Online-Zahlungen, Überweisungen inklusive Daueraufträgen und Zahlungen mit Zahlungskarten.

Ein Kreditinstitut hat gegenüber dem Verbraucher ein Ablehnungsrecht für den Antrag auf ein Basiskonto, wenn der Verbraucher bereits ein Zahlungskonto hat und er auch tatsächlich alle gesetzlich vorgesehenen Zahlungsdienste nutzen kann. Dazu zählen beispielweise alle zur Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Dienstleistungen, wie Einzahlungen und Barabhebungen, Lastschriften und Überweisungen, sowie Zahlungen mit Zahlungskarte.

Basiskonto darf maximal 80 Euro kosten

Der OGH hält laut VKI in seiner Entscheidung explizit fest, dass ein Kreditinstitut den Antrag auf ein Basiskonto nicht ablehnen darf, wenn der Verbraucher bei seinem bestehenden Konto nicht sämtliche gesetzlich genannten Dienste nutzen kann. Diese Nutzungsmöglichkeit besteht unter anderem nicht, wenn das Konto aufgrund einer Insolvenzeröffnung oder Pfändung vom kontoführenden Kreditinstitut blockiert ist. Wenn sich eine Bank daher eine Ablehnung schon allein für den Fall vorbehält, dass ein anderes Zahlungskonto in Österreich besteht, ist dies unzulässig.

In Österreich darf überdies nach dem VZKG für ein Basiskonto maximal 80 Euro pro Jahr verrechnet werden, bei besonders schutzwürdigen Personen (zum Beispiel Pensionisten) überhaupt nur 40 Euro pro Jahr. Durch ein Pauschalentgelt im Ausmaß dieser Höchstgrenzen müssen alle im VZKG genannten Dienste abgegolten sein, ebenso wie alle Nebenpflichten, die vom Kreditinstitut nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) im Zusammenhang mit diesen Diensten erfüllt werden müssen.

Zu den genannten Diensten würden, so die Konsumentschützer etwa auch Bargeldabhebungen mittels Bankkarte zählen. Muss die Karte ohne Verschulden des Verbrauchers neu ausgestellt werden, wie etwa im Fall einer Namensänderung, dann handele es sich um eine zur Nutzung des Kontos unbedingt erforderliche Nebenleistung. Über die Entgelthöchstgrenze hinausgehende Kosten dürften in diesem Zusammenhang daher nicht verrechnet werden.

Ebenso dürften die Höchstgrenzen nicht überschritten werden, wenn ein Kreditinstitut entsprechend seiner gesetzlichen Informationsverpflichtung einen Verbraucher davon verständigt, dass ein Zahlungsauftrag nicht durchgeführt werden konnte.

Geld zurück

Verbraucher sollen laut Gesetz einen kostengünstigen Zugang zu einem Basiskonto haben. Dadurch solle ihnen ermöglicht werden, vollständig am sozialen und wirtschaftlichen Leben der Gesellschaft teilzunehmen. „Dieser Zweck darf aber nicht dadurch vereitelt werden, dass die Bank für notwendige Nebenleistungen über die gesetzlichen Höchstgrenzen hinweg Zusatzgebühren verlangt“, so Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

Entgelte, die entgegen der Vorgaben des OGH über die Höchstgrenzen hinaus verrechnet wurden, seien nun von der Bank an die betroffenen Konsumenten zurückzuzahlen. Bei bestehenden Bankverbindungen müsse die Bank, die zu viel verrechneten Entgelte von sich aus bis zum Ende des dritten Quartals 2019 zurückbuchen. (TT.com)