Verfassungsrichter wiesen AfD-Antrag gegen Parteienfinanzierung ab

Berlin (APA/AFP) - Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat einen Versuch der AfD verworfen, die 2018 geänderte Parteienfinanzierung zu kip...

Berlin (APA/AFP) - Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat einen Versuch der AfD verworfen, die 2018 geänderte Parteienfinanzierung zu kippen. Nach einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss sind die entsprechende Eilanträge unzulässig. Allerdings ist gegen dasselbe Gesetz noch ein Normenkontrollantrag von FDP, Grünen und Linkspartei anhängig.

Nach dem Parteiengesetz erhalten die Parteien Steuergelder, deren Höhe nach den bei den Wahlen jeweils erzielten Stimmenanteilen berechnet wird. Mit dem angegriffenen Gesetz vom Juli 2018 wurde die hierfür bereitgestellte „absolute Obergrenze“ ab 2019 von 165 auf 190 Millionen Euro angehoben.

Sämtliche Oppositionsparteien im Bundestag lehnten dies allerdings ab. Die Abgeordneten von FDP, Grünen und Linkspartei brachten gemeinsam einen Normenkontrollantrag gegen das Gesetz ein. Dies führt zu einer rechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Darüber wollen die Karlsruher Richter noch im laufenden Jahr entscheiden.

Voraussetzung für einen solchen Normenkontrollantrag ist die Unterstützung durch mindestens ein Viertel aller Bundestagsabgeordneten. Zusammen erreichen FDP, Grüne und Linke dieses Quorum.

Die AfD war an diesem Antragsbündnis nicht beteiligt. Auch als stärkste Oppositionspartei erfüllt sie allein das Quorum aber nicht. Beim Bundesverfassungsgericht legte sie daher eine sogenannte Organklage und entsprechende Eilanträge ein.

Diese verwarf das Gericht nun als unzulässig. Das Organverfahren sei für Fälle gedacht, in denen Parteien oder Verfassungsorgane sich in ihren eigenen Rechten verletzt sehen.

Hier wende sich die AfD aber letztlich gegen die Anhebung der Mittel für die Parteienfinanzierung. Die Nichtigerklärung eines Gesetzes sei im Organverfahren aber nicht möglich. Schon die entsprechenden Eilanträge seien daher unzulässig.