OGH erklärt BAWAG-Kontoumstellung für unzulässig
Die Änderung für Bawag-Kontopakete mit Bankomatgebühren war laut einem Urteil des OGH nicht klar genug: Für Kunden sei eine Entgeltrückforderung möglich. Die Bawag begrüßte das Urteil, denn es ändere nichts an den im Zuge der Kontoumstellung ausgesprochenen Kontokündigungen.
Wien — Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hatte im Herbst 2016 Kontokunden über die Einstellung des bisherigen Kontomodells und den Umstieg auf ein neues informiert. Diese Information war aus Sicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) aber unzureichend, weil nicht klar war, was sich bei diesem Umstieg für die Konsumenten ändert und für welche Leistungen zukünftig welche Entgelte anfallen würden.
Der VKI brachte daher im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage ein. Nun liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor, nach der die Umstellung unzulässig war. Das Urteil ist rechtskräftig.
Nicht transparent genug
Die BAWAG PSK sandte im Oktober 2016 Schreiben an Kunden, in denen sie mitteilte, dass alte Kontomodelle eingestellt würden und Kunden auf neue umsteigen müssten. Betroffen waren 66 unterschiedliche Konto-Modelle, unter anderem auch Gratis-Konten. Sollte kein Umstieg erfolgen, wurde eine Kündigung per 31. 01. 2017 angedroht. Im Schreiben sei von einem angeblichen Verbraucherbedürfnis nach einer vereinfachten Produktpalette die Rede gewesen. Außerdem wäre durch das Schreiben der Eindruck entstanden, dass sich die Verbraucher durch einen Umstieg auf das angebotene neue Konto-Modell dauerhaft etwas ersparen würden.
Aus Sicht des VKI war das Schreiben — abgesehen von diesen fraglichen Ausführungen — auch deswegen problematisch, weil darin nicht ersichtlich war, welche konkreten Entgelte und Leistungen sich in welchem Umfang ändern. Der OGH folgte nun der Argumentation des VKI in diesem Punkt und beurteilte den Vorschlag zur Vertragsänderung als nicht transparent genug.
Rückforderungen möglich
„Kunden müssen bei einer solchen Änderung prüfen können, ob der neue Vertrag für sie nachteilig oder vorteilhaft ist und etwa auch ob Bankomatgebühren anfallen. Nur wenn man ausreichend informiert ist, kann man eine gute und fundierte Entscheidung treffen", so Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.
Jene Verbraucher, die auf ein neues Kontopaket bei der BAWAG umgestiegen seine, müssen laut VKI die unzulässig verrechneten Kontoführungsgebühren und Entgelte nach Ansicht des VKI zurückerhalten. Aber auch bei den Verbrauchern, die zu einer anderen Bank gewechselt haben, sei eine Rückforderung von Schäden durch den Mehraufwand bei einer anderen Bank gegebenenfalls möglich.
Bawag "begrüßt das Urteil
Laut der Bawag PSK bemängle der OGH lediglich den Umfang der Informationen, die den Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Für volle Kostentransparenz sei nicht nur das Preisblatt mit den Preisen für das neue Konto-Modell beizulegen, sondern auch eine Information über die Preise für das gekündigte Konto, so die Bawag PSK in ihrer Aussendung. In ihrem Änderungsangebot habe die Bank nur das Preisblatt für das neue Kontomodell kommuniziert und ihren Kunden eine persönliche Beratung angeboten um alle weiteren Fragen zu klären. Damit sei aus Sicht der BAWAG P.S.K. volle Transparenz hergestellt worden.
Für Kunden der Bawag PSK sei wesentlich ist, dass das Urteil ausschließlich für zukünftige Änderungsangebote und nicht rückwirkend für die Kontoumstellung 2016 Bedeutung habe. Die umgestellten Kontoverträge seien wirksam und blieben weiterhin aufrecht. Das aktuelle Kontopaket und die dazugehörigen Leistungen, Entgelte und Zinsen seien rechtsgültig vereinbart. Damit ergeben sich aus dem Urteil keine Ansprüche von Kunden gegen die BAWAG P.S.K. Das Urteil ändere auch nichts an den im Zuge der Kontoumstellung ausgesprochenen Kontokündigungen. Die Wirksamkeit der Kündigung der Konten sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wäre nie in Frage gestellt worden. (TT.com)