Neue Regeln für Fahrradfahrer auf Österreichs Straßen
Die Novelle der Straßenverkehrsordnung tritt am Montag in Kraft und damit auch neue Regeln: Endet ein Radstreifen, dürfen sich Fahrradfahrer nach dem Reißverschlusssystem einordnen. Außerdem haben sie Vorrang gegenüber rechtsabbiegenden Autofahrern. Auch für die kleinen Verkehrsteilnehmer ändert sich einiges, sie dürfen beispielsweise früher alleine mit dem Scooter unterwegs sein als bislang.
Innsbruck – Am 1. April tritt die 30. Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft, mit der sich einige Vorschriften für Fahrradfahrer – von groß bis klein – ändern. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Reißverschlusssystem
Das Ende eines Radstreifens muss künftig nicht mehr mit einem „Ende“-Schriftzug gekennzeichnet sein. Die Markierung des Streifens durch Fahrradsymbole sowie die Abgrenzung von der Fahrbahn mittels weißer Linie bleibt jedoch.
Neu ist vor allem folgende Regelung: „Endet der Radfahrstreifen und wechseln Radler auf den daneben liegenden Fahrstreifen, müssen ihnen andere Fahrzeuglenker das gleichberechtigte Einordnen in den Fließverkehr ermöglichen. Es gilt das Reißverschlusssystem“, erklärt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.
Außerdem neu: Verlässt ein Radfahrer einen Radfahrstreifen, etwa um sich zum Linksabbiegen einzuordnen, gelten die allgemeinen Regeln für den Fahrstreifenwechsel (z.B. muss dieser rechtzeitig angezeigt werden).
Vorrang für Geradeausfahrende
Fahrradfahrer, die parallel zum Fließverkehr unterwegs sind, haben Vorrang gegenüber Rechtsabbiegern. Ein Beispiel für eine solche Situation ist ein Radfahrer auf einem Radfahrstreifen, der auf ein nach rechts abbiegende Auto trifft. „In der StVO ist mit der Novelle festgehalten, dass das geradeaus fahrende Fahrzeug – in diesem Fall der Radfahrer – Vorrang hat“, hält der ÖAMTC-Experte fest.
Zebrastreifen-Verbot
Die Novelle stellt ausdrücklich klar, dass ein Zebrastreifen nicht mit dem Fahrrad befahren werden darf. Für Radler heißt es also künftig absteigen und schieben – es sei denn, der Schutzweg hat eine Zusatzmarkierung.
Fahrradführerschein ab neun Jahren
Kinder machen üblicherweise in der vierten Klasse Volksschule die Radfahrprüfung. Alleine Rad fahren mit Radfahrausweis ist derzeit aber erst mit zehn Jahren erlaubt. Die neue Regelung sieht vor, dass auch 9-jährige Mädchen und Buben, die eine vierte Klasse besuchen, sofort nach bestandener Radfahrprüfung auch ohne Begleitperson Rad fahren dürfen.
An der Radhelmpflicht für Kinder unter zwölf Jahren ändert sich ebenso wenig wie an den erlaubten Verkehrsflächen (Radwegbenützungspflicht, Gehsteig und -weg tabu).
Allein mit dem Scooter zur Schule
Das Befahren von Gehwegen und Gehsteigen mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwindigkeit für Kinder unter 12 Jahren war bisher nur in Begleitung einer mindestens 16-jährigen Person erlaubt. Künftig dürfen diese bereits ab dem 8. Lebensjahr ohne Begleitperson verwendet werden.
Mit kleinen Scootern darf auf dem Gehsteig gefahren werden, sofern keine Fußgänger gefährdet werden. Nur für elektrisch betriebene Geräte (u. a. E-Scooter) bleibt die Beaufsichtigungspflicht für Kinder unverändert, weil damit eine wesentlich höhere Geschwindigkeit erreicht werden kann.
Rechtsabbiegen bei Rot
Mit der Novelle tritt auch die Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei Rot in Kraft: Vorerst nur an wenigen ausgewählten Kreuzungen dürfen Lenker von Fahrzeugen zu Testzwecken mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen trotz Rotlichts rechts abbiegen – gekennzeichnet ist diese Möglichkeit durch einer Zusatztafel mit einem grünen Pfeil neben der Ampel.
„Erlaubt ist das Rechtsabbiegen bei Rot aber nur dann, wenn man zuerst angehalten hat und beim Weiterfahren eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen hat“, stellt Authried klar. (TT.com)