Stichwort: Honorarkonsul „ehrenamtlich im Interesse Österreichs“
Dhaka/Wien (APA) - Nach einem Hochhausbrand in Dhaka, der Hauptstadt von Bangladesch, mit mindestens 25 Toten ist der österreichische Honora...
Dhaka/Wien (APA) - Nach einem Hochhausbrand in Dhaka, der Hauptstadt von Bangladesch, mit mindestens 25 Toten ist der österreichische Honorarkonsul festgenommen worden. Honorarkonsule sind laut Außenministerium Personen, „die sich ehrenamtlich im Interesse Österreichs engagieren“. Sie bieten österreichischen Reisenden und Auslandsösterreichern eine Anlaufstelle an Orten, wo keine Berufsvertretung eingerichtet ist.
„Österreichs 300 Honorarkonsulate in über 130 Ländern stellen eine wertvolle Ergänzung zu den österreichischen Berufsvertretungen im Ausland (Botschaften, Generalkonsulate und Kulturforen) dar“, heißt es auf der Homepage des Außenministeriums (BMEIA). Honorarkonsulinnen und -konsule haben demnach nicht immer die österreichische Staatsbürgerschaft, vielmehr sind sie häufig „Angehörige des Empfangsstaates mit starkem Österreichbezug“.
Sie sollen gute Beziehungen zu den lokalen Behörden unterhalten und Kontakte zu Wirtschafts- und Kulturtreibenden in der Region pflegen. Ihr Netzwerk dient außerdem dazu, Österreichern in Krisenfällen rasch und unbürokratisch Hilfestellung zu geben. Sie stellen das erforderliche Hilfspersonal sowie die für ihre Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten und Betriebsmittel unentgeltlich zur Verfügung.
„Die Dichte des honorarkonsularischen Vertretungsnetzes hängt insbesondere mit der Zahl der im Amtsbereich wohnhaften AuslandsösterreicherInnen, dem Umfang der zu erwartenden konsularischen Amtshandlungen (z.B. touristisches Aufkommen), wirtschaftlichen Interessen sowie mit kultur- und wissenschaftspolitischen Fragen zusammen“, informiert das BMEIA weiter. „Dadurch kommt es in einzelnen Ländern zu einer höheren Anzahl von honorarkonsularischen Vertretungen.“
Die Bestellung neuer Honorarkonsule bedarf der Genehmigung durch die österreichische Bundesregierung und der Ernennung durch den Bundespräsidenten. Die Laufzeit beträgt in der Regel fünf Jahre, Verlängerungen sind möglich.
Allgemein gilt: Ist ein Honorarkonsul Staatsangehöriger des Empfangsstaates, genießt er üblicherweise nur Amtshandlungsimmunität. Ein allfälliger Schutz vor Strafverfolgung ist also nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglich.