Tirol

Die Tiroler AK klagt gegen gesamte Kassenfusion

Zangerl reichte Dienstag die Höchstgerichtsbeschwerde ein.
© Thomas Boehm / TT

Dienstag hat die Tiroler Arbeiterkammer die Verfassungsbeschwerde gegen die Zusammenlegung der Sozialversicherungen eingebracht.

Von Peter Nindler

Innsbruck –Tirols Arbeiterkammerpräsident Erwin Zangerl hofft, dass die umstrittene Zusammenlegung der neun Gebietskrankenkassen zu einer Österreichischen Gesundheitskasse/ÖGK vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) doch noch aufgehoben wird. Am Dienstag wurde von der „Altenweisl, Wallnöfer, Watschinger, Zimmermann Rechtsanwälte GmbH“ in Innsbruck die Individualbeschwerde beim Höchstgericht eingebracht. Und dabei geht die heimische AK aufs Ganze. Denn es wird nämlich die Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse an sich und damit im Ergebnis das gesamte Sozialversicherungs-Organisationsgesetz bekämpft.

„Aus Sicht der Tiroler AK ist diese Zusammenlegung unter anderem deshalb verfassungswidrig, weil damit gegen das Regionalitätsprinzip der Selbstverwaltung verstoßen wird. Die Krankenkassen müssen aufgrund der Verfassung als so genannte nicht territoriale Selbstverwaltungskörper demokratisch legitimiert sein“, betont Zangerl. Auf Bundesebene, also in der österreichweiten Gesundheitskasse, sei dies nicht mehr der Fall, weil die Gremien der Bundes-AK nicht direkt gewählt, sondern von den Länderkammern beschickt werden. Kein Verständnis hat Zangerl auch für die ausgewogene Zusammensetzung des Verwaltungsrates sowie der Landesstellenausschüsse in der ÖGK und den damit verbundenen massiven Verlust an Einfluss der Dienstnehmer zugunsten der Dienstgeber.

Der Tiroler Arbeiterkammerpräsident verweist auf die Aussagen zahlreicher Verfassungsexperten, dass es sich bei den Dienstgebern in der Krankenkasse um „bloße Außenstehende“ handle. „Die bloße Beitragsleistung begründet also noch keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Da Außenstehende jedoch an der Willensbildung eines Selbstverwaltungskörpers wenn überhaupt, dann nur in sehr untergeordnetem Ausmaß mit einem schwachen Einfluss auf die Willensbildung beteiligt sein dürfen, ergeben sich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.“ Das alles widerspreche dem Prinzip der demokratischen Legitimation, dem sozialpartnerschaftlichen Gleichgewicht sowie dem Gleichheitsgebot.

Weitere Punkte in der VfGH-Beschwerde sind die Verkleinerung der Verwaltungsgremien in der Österreichischen Gesundheitskasse und das Übergewicht von Dienstgebervertretern gegenüber den Dienstnehmern in der Konferenz des Dachverbandes mit sechs zu vier Mitgliedern.