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Tiroler Landespolizeigesetz nach EuGH-Rüffel auf Prüfstand

(Symbolfoto)
© TT/Kristen

Der Rüffel des Europäischen Gerichtshofs für das Landespolizeigesetz ist im Landhaus noch nicht angekommen. „Wir haben die Entscheidung bish...

Der Rüffel des Europäischen Gerichtshofs für das Landespolizeigesetz ist im Landhaus noch nicht angekommen. „Wir haben die Entscheidung bisher nicht erhalten", sagt dazu Jurist Bernhard Müllegger: „Wir schauen uns das an. Wenn Änderungen nötig sind, werden wir das machen." Auf Änderungen hofft übrigens auch die Polizei: „Wir hätten für die Bekämpfung der illegalen Prostitution noch zwei Wünsche", sagt Florian Greil, Leiter des Strafamtes (Landespolizeidirektion).

Wie berichtet, hat der EuGH die polizeiliche Schließung eines Innsbrucker Massagestudios rechtlich geprüft und in der Folge das Landespolizeigesetz als nicht EU-konform kritisiert. Weil die Schließung ohne ausführliche Begründung erfolgte.

Die Amtshandlung fand im Dezember 2017 im Westen von Innsbruck statt. Nach Hinweisen von Anrainern nahmen Beamte des Strafamtes das Massagestudio unter die Lupe. Und stellten unter anderem fest, dass die Mitarbeiterinnen die Kunden nackt betreuten. Die Behörde ging davon aus, dass im Studio auch sexuelle Dienstleistungen ohne die erforderliche Bewilligung angeboten wurden. Allerdings erhielt die Betreiberin keinen ausführlichen Bescheid inklusive einer Begründung für die Schließung. Weil das im Landespolizeigesetz auch nicht vorgesehen ist. Die Frau wandte sich an das Landesverwaltungsgericht, das den Ball zur rechtlichen Überprüfung zum EuGH nach Luxemburg weiterspielte. Mit dem eingangs erwähnten Ergebnis.

Müllegger ortet den Fehler allerdings nicht im Landespolizeigesetz. „Weil ja das Verfahrensgesetz ohnehin vorsieht, dass ein Bescheid im Fall einer Schließung wegen Gefahr im Verzug der betroffenen Person im Nachhinein zuzustellen ist."

Sollte das Landespolizeigesetz jetzt doch abgeändert werden müssen, wünscht sich Greil zwei weitere Ergänzungen: „Dass im Fall illegaler Prostitutionsausübung auch Räume und nicht nur wie bisher Bordellbetriebe von der Polizeibehörde geschlossen werden dürfen. Wir haben es in der Realität fast nur mit Ein-Personen-Bordellen zu tun." Sinnvoll wäre für den Strafamtsleiter auch, im Gesetz zu erwähnen, dass auch verdeckte Ermittlungen vorgesehen sind. (tom)

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