Beschluss zu Grundverkauf in Rum trotz formeller Mängel gültig
Gemeindeaufsicht sieht bei Abstimmung über einen Grundverkauf in Rum zwar Verfahrensmängel, Aufsichtsbeschwerde der Grünen wurde jedoch abgewiesen.
Rum –Es gab Verfahrensmängel, aber der Beschluss ist gültig: So lautet das Fazit der Gemeindeaufsicht zum Verkauf eines Gemeindegrundstücks, den der Rumer Gemeinderat am 25. März mit 12:7 Stimmen abgesegnet hatte. Wie berichtet, hatte GR Bernhard Kirchebner (Grüne) gegen den Beschluss Aufsichtsbeschwerde eingebracht.
Seine Kritik: Der Verkauf sei erst direkt vor der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt worden, über die Zuerkennung der Dringlichkeit – mittels Zwei-Drittel-Mehrheit – sei nicht abgestimmt worden. Zudem hätte der Verkauf, der angesichts eines Verkaufswerts von 175.000 Euro nicht als „geringfügig“ einzustufen sei, öffentlich ausgeschrieben werden müssen, argumentierte Kirchebner.
Die Gemeindeaufsicht entschied nun, dass der Beschluss „zwar mit formellen Mängeln behaftet“ sei, da hinsichtlich der Dringlichkeit keine formelle Abstimmung gemäß Paragraph 35, Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) erfolgt sei. Dennoch sei er gültig. BM Edgar Kopp (SPÖ) hatte in seiner Stellungnahme an die BH darauf hingewiesen, dass kein Gemeinderat einen Einwand gegen die ergänzte Tagesordnung vorgebracht habe. Dazu meint die Gemeindeaufsicht – unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs –, dass es den Gemeinderäten „offengestanden wäre“, auf die Verletzung der TGO hinzuweisen und sich der Stimme zu enthalten. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
Was die Frage einer öffentlichen Ausschreibung angeht, folgt die BH der Argumentation der Gemeindeführung: Von einer Ausschreibung könne laut TGO abgesehen werden, wenn diese „wegen Geringfügigkeit oder der Art des Gegenstandes“ nicht zweckmäßig sei. Dies lasse „einen weiten Interpretationsspielraum“ zu. Generell falle der Grundstücksverkauf in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung und damit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – die Entscheidung über den Verkauf habe somit „allein der Gemeinderat“ zu verantworten.
Wie Kirchebner in der jüngsten Gemeinderatssitzung hervorhob, weist die Gemeindeaufsicht am Ende ihres Schreibens jedoch explizit und in Fettdruck darauf hin, „dass künftig die gesetzlichen Bestimmungen nach der Tiroler Gemeindeordnung“ einzuhalten seien, besonders was die Tagesordnung angeht.
Kirchebner will das Thema noch nicht auf sich beruhen lassen und brachte eine Anfrage an BM Kopp ein. Darin geht es u. a. um die Frage, ob der Verkaufspreis „ortsüblich und angemessen“ war, sowie um jüngste Planänderungen im Entwurf zum Örtlichen Raumordnungskonzept, die den Grundverkauf „noch fragwürdiger“ machen würden. Zudem sei der Gemeinderat nicht über die anfallende Immobilienertragssteuer informiert worden. (md)