RA Fabian Bösch

Wenn der Nachbar spioniert

Auf dem eigenen Grund darf gefilmt werden, meist erfasst die Kamera aber auch fremden Grund - hier ist Vorsicht geboten.
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Ob unerlaubte Entsorgung des Komposts im Nachbargarten oder gelegentlicher Obstklau vom Grenzbaum — (k)eine Lösung: Videoüberwachung!

Viele genervte Nachbarn geben der Versuchung nach, den Übeltäter mittels Videoüberwachung zu überführen. Doch darf man das überhaupt? Die Antwort ist ein klares „Jein".

Im Nachbarschaftsstreit sind Videoüberwachungen in der Regel dann zulässig, wenn das Überwachungsinteresse des einen gegenüber dem Recht auf Privatsphäre des anderen überwiegt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Zwar darf man auf dem eigenen Grundstück grundsätzlich ungehindert filmen und Fotos machen, meist erfassen Kameras jedoch auch Teile des Nachbargrunds oder der Straße.

Die Miteinbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen ist dann zulässig, wenn sie nicht über das unvermeidbare Maß hinausgeht — etwa wenn bei der Überwachung des Hauseingangs auf den Aufnahmen auch ein kleines Stück des Gehsteigs zu sehen ist. Das Nachbargrundstück sollte aber keinesfalls (mit-)gefilmt werden, dies wäre nur in den seltensten Fällen zulässig. Der Wunsch, für ein mögliches Gerichtsverfahren Beweismittel zu sammeln, ist keine ausreichende Rechtfertigung. Selbst dann, wenn auf das Nachbargrundstück gerichtete Kameras gar nicht eingeschaltet sind oder es sich gar um bloße Attrappen handelt, geht die Rechtsprechung von einer unzulässigen Beeinträchtigung der Privatsphäre aus. Und zwar weil sich der betroffene Nachbar einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlt.

Der Einsatz von Kameras sollte also nicht leichtfertig erfolgen. Die Abwägung der verschiedenen Interessen bedarf zweifellos eines gewissen juristischen Fingerspitzengefühls. Bei Unsicherheiten ist daher die Beiziehung eines Rechtsanwalts ratsam.