Tirol

BP-Stichwahl: Freispruch für Wahlleiter und Stellvertreter in Tirol

V.l.n.r.: Richter Norbert Hofer, Oberstaatsanwalt Hans-Peter Kronawetter, Verteidiger Albert Heiss und die beiden Angeklagten.

Den Wahlleitern von Innsbruck-Land wurde zur Bundespräsidentenwahl 2016 Amtsmissbrauch vorgeworfen. Von der Anklage blieb nichts übrig.

Von Reinhard Fellner

Innsbruck – Die Bundespräsidentenwahl von 2016 musste nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wegen aufgezeigter Unregelmäßigkeiten wiederholt werden. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft verfolgt seither bundesweit damalige Wahlleiter und Beisitzer. In Tirol wurden dazu bereits Prozesse gegen den Bezirkshauptmann von Kitzbühel und den stv. Wahlleiter der Landecker Bezirkswahlbehörde geführt. Nicht rechtskräftige Freisprüche von Falschbeurkundung ergingen. Gestern am Landesgericht wurde dem einstigen Bezirkswahlleiter von Innsbruck-Land und seinem Stellvertreter jedoch wissentlicher Amtsmissbrauch vorgeworfen. Bitter für die zwei Landesbeamten – für beide hätte eine Verurteilung einen Karriereknick bedeuten können.

Oberstaatsanwalt Hans-Peter Kronawetter warf beiden vor, dass sie – wohl um Zeit zu sparen – mit Vorbereitungsmaßnahmen ohne die Wahlbehörde „bewusst eine rote Linie überschritten und zudem das Wahlgeheimnis verletzt hätten“. Hatten die Wahlleiter doch schon am Wahlabend die Wahlkarten ohne Beisitzer maschinell geschlitzt und die darin befindlichen Wahlkuverts in einem Gefäß wieder durchmischt und in einem Kasten versperrt.

Verteidiger Albert Heiss wies darauf hin, dass wohl niemand, der Wahlfälschung betreiben wolle, so vorgehen würde. Der angeklagte Wahlleiter verwies wiederum auf eine konstituierende Sitzung der Bezirkswahlbehörde von 2013, bei der die Wahlleiter genau zu diesen Vorarbeiten ermächtigt worden waren. Der Konter des Anklägers ließ nicht lange auf sich warten. So zweifelte OStA Kronawetter an, ob man sich denn zu etwas Gesetzwidrigem ermächtigen könne.

Führende Landesjuristen bestätigten darauf als Zeugen jedoch, dass die Vorgehensweise der Angeklagten einst rechtlich durchaus akkordiert war und die bundesgesetzlichen Vorgaben teils mehr als unzureichend gewesen wären. Zudem sei sogar die jetzige äußerst restriktive Auslegung des Wahlprozederes aufgrund teilweiser Widersprüchlichkeiten umstritten.

Ein Schöffensenat unter Richter Norbert Hofer fällte darauf nicht rechtskräftig einen Freispruch. Niemals könne unter diesen Umständen ein wissentlicher Regelverstoß unterstellt werden: „2016 war die Auslegung noch lange nicht so restriktiv. Im Nachhinein sind wir alle gescheiter!“

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