Wer haftet für Lawinenunfälle abseits der Piste?
Der Trend, den freien Schiraum zu nutzen, beschäftigt öfters auch die Gerichte, vor allem wenn es um die Haftung nach Lawinenunglücken geht.
Wer haftet für Lawinenunfälle?
Walzer: Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst geklärt sein, wo sich das Lawinenunglück ereignet hat. Ereignet sich das Unglück im organisierten Schiraum — darunter werden allgemein Schipisten und Schirouten verstanden —, so haftet der Pistenhalter und mitunter die Lawinenkommission. Der organisierte Skiraum muss vom Pistenhalter gegenüber Lawinengefahr gesichert werden, der freie Schiraum hingegen nicht. Außerhalb des organisierten Skiraums herrscht grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung des Schifahrers, sofern er erkennen kann, dass er den organisierten Schiraum verlässt. Eine wesentliche Rolle spielt hier also die Markierung des Pistenrandes.
Wie sieht die Haftung aus, wenn ein Schifahrer oder Snowboarder eine Lawine im freien Schiraum auslöst, die in der Folge zu Schäden auf einer Piste führt?
Walzer: Der Pistenhalter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu setzen, um das Befahren von lawinengefährdeten Hängen zu verhindern. Kann er dies nicht, so hat er den Schibetrieb durch Abschalten des Liftes einzustellen. Grundsätzlich ist jedoch jeder Schifahrer, der abseits von gesicherten Pisten im freien Schigelände unterwegs ist, für sich und sein Handeln selbst verantwortlich. Ein verantwortungsvoller Schifahrer muss wissen, dass er abseits der Piste auf eigene Gefahr unterwegs ist und unter Umständen auch andere gefährden kann. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall sowohl der lawinenauslösende Schifahrer, der Pistenhalter und gegebenenfalls auch die Lawinenkommission zur Haftung herangezogen werden können.
Kann mich die Haftung treffen, wenn ich mit Freunden im freien Schigelände unterwegs bin und es zu einem Lawinenunglück kommt?
Walzer: Abgesehen davon, dass die Vorbereitung sowie auch die Ausrüstung für das Befahren des freien Schigeländes bestmöglich organisiert und vorhanden sein muss, kann ein Lawinenunglück in einem solchen Fall durchaus zur Haftung der Teilnehmer führen. Aufgrund der internen Zusammensetzung der Gruppe kann unter Umständen von einem Tourenführer aus Gefälligkeit die Rede sein, der in seiner Haftung sogar einem professionellen Schiguide annähernd gleichgestellt werden kann. In einem solchen Fall können sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen sehr unangenehm sein. Wie gesagt, hängt dies vom Einzelfall und von der Zusammensetzung der Gruppe ab. Unabhängig von der Eigenverantwortung jedes einzelnen Wintersportlers empfiehlt es sich im Falle eines Lawinenunglückes, auch rechtlichen Rat einzuholen, der die rechtlichen Folgen eines solchen Unfalles bestmöglich beurteilen kann.
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