BP-Stichwahl: Kufsteiner Bezirkshauptmann freigesprochen
Der Prozess gegen den Kufsteiner Bezirkshauptmann und Bezirkswahlleiter Christoph Platzgummer und den stellvertretenden Bezirkswahlleiter und Erstangeklagten ist am Dienstag am Landesgericht Innsbruck mit einem Freispruch zu Ende gegangen. Dem Erstangeklagten wurde das alleinige Öffnen von Wahlkarten und damit Amtsmissbrauch, Platzgummer falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt angelastet.
Der Erstangeklagte hatte am Montag nach dem Wahlsonntag der Bundespräsidenten-Stichwahl bereits um 8.00 Uhr mit dem Schlitzen der Wahlkarten begonnen. Er selbst bezifferte am 6. September, dem ersten Verhandlungstag des damals wegen Nichterscheinens einer Zeugin vertagten Prozesses, die Zahl der auf diese Weise geschlitzten Wahlkarten mit rund 1.500 Stück. Die Mitglieder der Wahlbehörde und die Wahlbeisitzer waren in diesem Zeitraum noch nicht anwesend. Platzgummer hatte dennoch schließlich die Rechtmäßigkeit der Öffnung der Briefwahlkarten mit seiner Unterschrift attestiert.
Der Argumentationslinie des ersten Verhandlungstages, es habe sich beim Schlitzen der Wahlkarten um „Vorbereitungshandlungen wie bei den vorangegangenen Wahlen gehandelt“, fügte der Erstangeklagte am Dienstag nichts hinzu. Auch Platzgummer blieb bei seiner Aussage, dass man es bei der Stichwahl einfach „wie beim ersten Wahlgang machen wollte“.
Die am Dienstag schließlich einvernommene Zeugin konnte sich an wenig erinnern. Ob am Wahlsonntag bei einer Sitzung mit den Mitgliedern der Wahlbehörde bereits davon die Rede gewesen war, dass man „vorbereitende Handlungen für den Montag“ in Abwesenheit der Wahlbehörde vornehmen werde oder ob dort sogar dezidiert von „Schlitzen der Wahlkarten“ gesprochen wurde entzog sich ihrer Erinnerung. Auch über die bisherige Schlitz-Praxis bei vorherigen Wahlen konnte die Zeugin keinerlei Auskunft geben.
Der öffentliche Ankläger beantragte schließlich „einen Schuldspruch im Sinne der Anklageschrift“, dem Richter und Schöffen jedoch nicht entsprachen. Der Staatsanwalt betonte, dass es „keinerlei Spielraum“ gebe und „vorzeitiges Schlitzen Raum für Manipulationen“ lasse, der Richter erkannte allerdings „keinen Vorsatz“ bei den Angeklagten.
Beim Erstangeklagten sah er „keine speziellen Motive“, die darauf hinweisen würden, dass er seine „Befugnisse wissentlich missbraucht hat“. Auch beim Zweitangeklagten Platzgummer ging er davon aus, dass kein Vorsatz vorliegt. „Warum sollte er etwas mit Vorsatz falsch beurkunden?“, stellte der Richter in den Raum. Auch sei das Formular, das Platzgummer zur damaligen Zeit unterschrieb, „missverständlich“. Das Urteil war vorerst nicht rechtskräftig.