Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters beschwert sich bei EMGR
Die Beschwerde, die dem Menschengerichtshof übermittelt wurde, umfasst 13 Seiten. Geltend gemacht wird darin das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Wien/Straßburg – Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters, die sich satirisch für eine Trennung von Staat und Religion einsetzt, hat eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht. Das Kultusamt hatte den Pastafaris, wie sich die Anhänger der Kirche nennen, eine Anerkennung versagt. In der Beschwerde, die der APA vorliegt, macht man das Menschenrecht auf Glaubensfreiheit geltend.
Der Antrag der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters auf Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft war im Jahr 2014 negativ entschieden worden. Laut Kultusamt entsprachen die durch die Pastafaris vorgelegten Statuten nicht den formalen Kriterien des Bekenntnisgemeinschaftsgesetzes. Das Bundesverwaltungsgericht hatte eine Revision zugelassen. Nun wurde auch Beschwerde beim EGMR eingebracht.
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Die Beschwerde, die dem Menschengerichtshof übermittelt wurde, umfasst 13 Seiten. Geltend gemacht wird darin das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention. „Diese Rechte werden durch die Verweigerung der Erlangung der Rechtspersönlichkeit verletzt“, heißt es. Die Gründung von religiösen Gemeinschaften wäre für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft aber „unverzichtbar“.
Die Österreichischen Gerichte stützten sich in ihren Entscheidungen darauf, dass die Pastafaris keinen „ausreichenden Ritus“ aufwiesen, wie etwa Gottesdienste. „Dabei verkennen sie, dass ein regelmäßiger Gottesdienst in den Glaubensgrundsätzen der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters schlicht nicht vorgesehen ist“, argumentiert die Kirche. Zudem stelle die Verweigerung der Rechtspersönlichkeit auch einen Eingriff in das Recht der Vereinigungsfreiheit dar, heißt es in der Beschwerde. (APA)