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Fragen für Unternehmen am Jahresende: Guthaben oder nachzahlen?

Belege müssen für die Steuererklärung gesammelt werden.
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Besonders für Kleinstunternehmer gibt es am Jahresende noch wichtige steuerliche Fragen zu klären.

Innsbruck –Gerade im Hinblick auf Prämien oder die Absetzbarkeit diverser Ausgaben lohnt es sich für Unternehmen, offene Steuerfragen noch vor 2020 abzuarbeiten. „Auf steuerlicher Seite gibt es zum Ende dieses Jahres wieder einige Punkte zu berücksichtigen. Jetzt ist noch ausreichend Zeit, um rechtzeitig die notwendigen Schritte zu setzen“, betont Wilfried Krammer von Deloitte Österreich.

So lohnt sich etwa die Anschaffung von Anlagevermögen. Wenn Unternehmer vor Anfang 2020 abnutzbares Anlagevermögen anschaffen und in Betrieb nehmen, profitieren sie von der Halbjahres-Abschreibung für Abnutzung. Daher ist jetzt ein strategisch guter Zeitpunkt für den Kauf von Büroeinrichtung, Computern oder Kraftfahrzeugen. Ein wichtiger Punkt: Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 1.1.2020 auf 800 Euro erhöht.

„Kleinstunternehmer können noch bis 31. Dezember eine befreiung von Pensions- und Krankenversicherungbeiträgen beantragen", sagt Wilfried Krammer (Steuerexperte).
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Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 Euro können durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter auch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Kleinstunternehmer können noch bis 31. Dezember 2019 eine Befreiung von den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2019 aus der unternehmerischen Tätigkeit 5361,72 und die Umsätze 2019 30.000 Euro nicht übersteigen. Antragsberechtigt sind insbesondere Jungunternehmer und Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Ein weiterer Tipp des Steuerexperten: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern besteht die Möglichkeit, das steuerliche Ergebnis durch das Vorziehen von Ausgaben zu senken. Beispielsweise könnten noch vor Jahresende Lieferanten bezahlt oder die voraussichtliche GSVG-Beitragsnachzahlung 2019 geleistet werden.

Auf der Agenda stehen jetzt auch bilanzsteuerrechtliche Themen sowie das Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden. „Unternehmen sollten Themen wie die Beantragung von FFG-Jahresgutachten und Forschungsprämien unbedingt auf ihre Steuer-Checkliste geben. Auch um die Rückvergütung von Energieabgaben sollte man sich jetzt kümmern“, so Wilfried Krammer. (ver)

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