Schärfere Maßnahmen gegen Ghostwriting gefordert
Die Ombudsstelle für Studierende fordert in ihrem neuen Tätigkeitsbericht strengere Maßnahmen gegen das Ghostwriting. Wer akademische Arbeiten von anderen verfassen lässt und diese als eigene vorlegt, soll per Bescheid vom Studium ausgeschlossen werden können. Der Ghostwriter selbst soll eine Verwaltungsstrafe erhalten. Derzeit ist nur die damit erschlichene Arbeit ungültig.
Der Wunsch nach einer schärferen Vorgehensweise komme dabei aus den Hochschulen, so der Leiter der Ombudsstelle, Josef Leidenfrost, zur APA. Die Zahl der Verdachtsfälle sei zwar im Studienjahr 2018/19 nicht angeschwollen - bei einer Tagung zum Thema Fälschungen hätten sich die diversen betroffenen Gruppen aber für deutlichere Sanktionen ausgesprochen.
Gleichzeitig schlägt die Ombudsstelle vor, in den Studienplänen Pflichtlehrveranstaltungen zum Thema „Gute wissenschaftliche Praxis“ vorzusehen. Studenten sollen so „die Sicherheit bekommen, wie sie wissenschaftlich arbeiten, ohne ein Plagiat zu erzeugen, wie sie richtig zitieren, welche Textgenres und Textgattungen in ihrer Disziplin erforderlich sind und wie sie eine wissenschaftliche Arbeit richtig aufbauen, um sowohl ungewollte Plagiatsfälle zu vermeiden als auch dem Engagement einer/s Ghostwriters/in vorzubeugen“.
Zwar würden bereits an vielen Hochschulen solche Schreibtrainings angeboten. Diese seien jedoch meist nur Wahl- und kein Pflichtfall. „Darüber hinaus wird vorgeschlagen, Zitierregelungen in geeigneter Form zu veröffentlichen.“
Weiteres Anliegen der Ombudsstelle: Zwar ist es schon derzeit möglich, Studenten per Bescheid vom Studium auszuschließen, wenn sie andere bedrohen bzw. gefährden. Allerdings gebe es unter anderem praktische Probleme bei der Durchführung. Grundsätzlich sei es bei Bescheiden nötig, den Betroffenen anzuhören (ansonsten kann bei akuter Gefährdung nur ein Hausverbot verhängt werden, Anm.). Bei einer schwerwiegenden Bedrohung könne aber ein unverzüglicher Ausschluss zweckmäßig sein - derzeit sei aber nicht klar, ob dies in der Satzung der Hochschule verankert sein muss.