Corona-Krise

Wohnobjekt wegen Coronavirus unerreichbar: Miete entfällt

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© APA/BARBARA GINDL

Nicht nur im Gewerbe hat der Vermieter das Risiko der Nichtbenützbarkeit zu tragen. Dies trifft auch für den Privatbereich zu.

Von Reinhard Fellner

Innsbruck – Vorletzte Woche sorgte in der TT die österreichweit erste Expertise zu Mietverhältnissen bei Covid-Betretungsverboten für Aufsehen. Der Innsbrucker Mietrechtsexperte RA Joachim Tschütscher sah für den gewerblichen Bereich bei Nichtbenützbarkeit von angemieteten/gepachteten Flächen eine Risikotragung durch den Vermieter. Entweder folge je nach verbliebenem Nutzungsgrad gänzlicher Mietzinsentfall (inkl. Betriebskosten) oder eine Mietzinsreduktion. Tage später bestätigte auch Justizministerin Alma Zadić diese Rechtsauffassung.

Nun hat Rechtsanwalt Tschütscher nachgelegt und eine zweite Rechtsexpertise zum Thema erstellt. Diesmal geht es um Miet- und Pachtverhältnisse, die mit Privatpersonen abgeschlossen wurden. Etliche Leser interessierte hierbei die Situation bei Freizeitwohnsitzen.

Tschütscher: „Die Befreiung vom Mietzins gilt auch für „private“ Mietverhältnisse. Aktuell könnte das Mieter von Zweitwohnungen oder Freizeitwohnsitzen betreffen. Von der Verordnung des Landeshauptmanns vom 20. März werden auch diese erfasst. Liegt die Zweitwohnung in einer anderen Gemeinde, gibt es ja kaum einen triftigen Grund, sie aufzusuchen.“

Ein triftiger Grund liegt nach Verordnung vor, wenn er der Deckung von Grundbedürfnissen dient. Und selbst dabei ist das Verlassen der eigenen Wohnung auf ein unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken. Darüber hinaus ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes verboten.“ Conclusio der Expertise: „Wer die Zweitwohnung aufgrund dieses Verbotes nicht benützen darf, braucht für diese Zeit keine Miete zu zahlen.“ Etwas anderes gelte nur, wenn im Mietvertrag das Haftungsrisiko für Zufall auf die Mieterseite überwälzt wurde. Dann bleibe die Zahlungspflicht aufrecht. Dazu empfehle sich laut Tschütscher aber eine genaue Prüfung des Vertrags.

Mieter müssen aber mitteilen, dass sie vom Recht der Mietminderung Gebrauch machen. Einfach nicht zahlen sei nicht zu empfehlen. Aber auch wenn das Risiko der Zufallshaftung auf die Mieterseite überwälzt wurde, könne dies im Einzelfall nach Konsumentenschutzrecht wiederum unangemessen sein.

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