Beschränkungen bei Garagenpartys in Oberösterreich
In Oberösterreich sind ab Freitag auch bei privaten Feiern in Garagen, Hütten oder Stadeln nur sechs Leute erlaubt - außer man hat zugewiesene Sitzplätze und meldet die Veranstaltung behördlich an. Ähnliche Regeln gibt es bereits in Tirol, Vorarlberg und Salzburg. Rechtlich vertritt man dabei die Position, dass diese Bereiche nicht zum unmittelbaren Wohnraum zählen. Hintergrund der Maßnahme sind die alarmierenden Corona-Zahlen der vergangenen Tage.
Allein von Dienstag auf Mittwoch wurden in Oberösterreich traurige Rekordwerte von 901 Neuinfektionen und acht Todesfällen gemeldet. Die Spitäler beginnen mit dem Verschieben nicht sofort nötiger Eingriffe.
Es gelte, eine Überlastung der Krankenhäuser und einen zweiten Lockdown unbedingt zu verhindern, begründeten LH Thomas Stelzer und LHStv. Christine Haberlander (beide ÖVP) ihren Vorstoß. Gerade weil sich gezeigt hat, dass der Großteil der Ansteckungen im privaten Bereich und dort vor allem bei größeren Zusammenkünften erfolge, sei es notwendig, diese einzuschränken. In einer Rede auf Facebook wandte sich Stelzer am Mittwoch im Vorfeld des anstehenden Halloween-Festes mit einem dramatischen Appell an die Oberösterreicher: „Noch haben wir die Gelegenheit einzugreifen, aber die Lage ist ernst.“
In Garagen, Stadeln oder Hütten sollen ab Freitag deshalb die gleichen Regelungen gelten wie sie die Covid-19-Maßnahmenverordnung für Veranstaltungen in Innenräumen vorsieht: Bei mehr als sechs Personen muss es etwa fix zugewiesene Sitzplätze geben und die Veranstaltung ist bei der Behörde anzuzeigen. Das soll auch kontrolliert werden, in Wohnhäusern oder Wohnungen werde es aber „natürlich keine Kontrollen“ geben, versicherten Stelzer und Haberlander. Die Polizei hielt sich vorerst mit einer offiziellen Stellungnahme zurück, man erwarte die Maßnahmenverordnung am Donnerstag.
Die Regelung in Oberösterreich orientiert sich offenbar an bereits bestehenden in westlichen Bundesländern. Laut der Tiroler Verordnung etwa, die bereits Mitte Oktober kundgemacht wurde, zählen Garagen etc. nämlich nicht zum privaten Wohnbereich. Wörtlich heißt es darin: „Als privater Wohnbereich im Sinn des Paragrafen 10 Abs. 11 Z 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung gelten nicht Gebäude, Teile von Gebäuden, sonstige bauliche Anlagen und Teile davon, die nicht unmittelbar für Wohnzwecke bestimmt sind, wie zum Wohnen ungeeignete Keller und Kellerräume, Garagen, Carports, Scheunen, Werkstätten, Stadel, Ställe und dergleichen.“
Aber es handelt sich um rechtlich schwieriges und umstrittenes Terrain. Denn in den Erläuterungen zum Covid-Maßnahmengesetz des Bundes ist zu lesen: „Der Begriff des privaten Wohnbereichs ist im Lichte der EGMR-Judikatur (...) weit auszulegen. Davon umfasst sind auch Nebengebäude zu Wohnungen und Häusern, wie beispielsweise Kellerabteile, Garagen etc. Ebenfalls umfasst sind Gärten und Wohnmobile.“
Die Juristen des Landes Oberösterreich stützen sich aber nicht nur auf das Covid-Maßnahmengesetz, sondern auch auf das Epidemiegesetz. Dieses ermöglicht auch Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen - u.a. auch durch Beschränkung der Teilnehmerzahl -, wenn dies zum Schutz vor der Weiterverbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung unbedingt erforderlich ist.
Der Regierungspartner FPÖ ist mit der geplanten Regelung nicht glücklich. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung sei kein Versuchslabor, hieß es. Der Koalitionsfrieden soll aber nicht gefährdet sein. Auch die SPÖ zeigte sich skeptisch, sie befürchtet einen Vertrauensverlust in die Politik, wenn man zu sehr in die Privatsphäre eingreift.