Kopftuchverbot - Verfassungsgerichtshof hebt Regelung auf

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das seit Herbst 2019 bestehende Kopftuchverbot an Österreichs Volksschulen als verfassungswidrig aufgehoben. Das umstrittene Gesetz war während der ÖVP-FPÖ-Regierung beschlossen worden. Die Regelung greife eine bestimmte Religion, den Islam, ohne nähere Begründung heraus, was dem Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates widerspreche, begründeten die Verfassungsrichter die Entscheidung.

Wie VfGH-Präsident Christoph Grabenwarter in seiner Erklärung am Freitag erläuterte, begründe der Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates. Zwar beziehe sich das von der türkis-blauen Regierung eingeführte Verbot nicht ausdrücklich auf das Tragen eines islamischen Kopftuches. In den Gesetzesmaterialien zum Schulunterrichtsgesetz komme jedoch die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass konkret das Tragen eines islamischen Kopftuches untersagt werden soll.

Verlangt hatten die Aufhebung des Kopftuchverbots zwei Kinder und deren Eltern, die im Sinne der sunnitischen bzw. schiitischen Rechtsschule des Islam erzogen werden. Sie sahen darin einen unverhältnismäßigen Eingriff auf die Religionsfreiheit und religiöse Kindererziehung - und auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil der Hidschab verboten sei, die jüdische Kippa oder die Patka der Sikhs aber nicht.

Wie der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Christoph Grabenwarter, am Freitag erläuterte, verstößt das seit Herbst 2019 geltende Kopftuchverbot an Volksschulen gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Religionsfreiheit. „Durch die Regelung (...) wird islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt“, kritisierte Grabenwarter bei der Verkündung der Entscheidung der Höchstrichter. Das schriftliche Erkenntnis liegt noch nicht vor und wird nachgeliefert.

Das von ÖVP und FPÖ 2019 beschlossene Kopftuchverbot ist zwar vorderhand religionsneutral formuliert. Es untersagt Schülerinnen und Schülern bis zum Ende jenes Schuljahres, in dem sie zehn Jahre alt werden, „das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist“. Allerdings wurde das Gesetz von ÖVP und FPÖ explizit als Verbot des muslimischen Kopftuchs begründet.

Darauf verwies auch Grabenwarter in der Urteilsbegründung. Er betonte, dass der Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich auf das islamische Kopftuch abziele. Aus den Gesetzesmaterialien komme diese Absicht des Gesetzgebers aber zum Ausdruck. Daher habe auch der Verfassungsgerichtshof das Gesetz, das mehrere Interpretationsvarianten zulasse, so interpretiert.

Damit verstößt das Kopftuchverbot allerdings gegen das Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, wie Grabenwarter erläuterte. Dieses Gebot müsse durch eine am Gleichheitsgrundsatz orientierte Behandlung verschiedener Religionen in der Schule beachtet werden. „Die Schule gründet demzufolge unter anderem auf den Grundwerten der Offenheit und Toleranz.“ Eingriffe müssen demnach sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ausfallen.

Mit dem Kopftuchverbot werde „islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt“, kritisierte Grabenwarter: „Das punktuell eine einzige religiös oder weltanschaulich begründete Bekleidungsvorschrift herausgreifende Verbot des islamischen Kopftuches stigmatisiert gezielt eine bestimmte Gruppe von Menschen.“

Außerdem warnen die Verfassungsrichter, dass sich eine „selektive Verbotsregelung“ nachteilig auf die Inklusion betroffener Schülerinnen auswirken könne: „Es birgt das Risiko, muslimischen Mädchen den Zugang zur Bildung zu erschweren beziehungsweise sie gesellschaftlich auszugrenzen.“

Das Argument der Regierung, wonach Schülerinnen vor sozialem Druck (das Kopftuch zu tragen, Anm.) geschützt werden müssten, reicht aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs für ein Verbot nicht aus. Dass es an Schulen zu weltanschaulich oder religiös geprägten Konflikten kommen kann, rechtfertige kein selektives Kopftuchverbot. Denn: „Dieses Verbot trifft gerade die Schülerinnen, die den Schulfrieden nicht stören.“

Es obliege dem Gesetzgeber, unter Wahrung des Neutralitätsgebotes und des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrages Instrumente zur Konfliktlösung zu finden und die nötigen Ressourcen bereitzustellen, um religiös begründetes Mobbing zu beenden, erklärte Grabenwarter.

Für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) ist die Aufhebung des Kopftuchverbots an Volksschulen durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Ende populistischer Verbotspolitik. Die Entscheidung beweise, „dass unser Vertrauen in den Rechtsstaat und unsere Geduld sich ausgezahlt haben“, sagte Präsident Ümit Vural am Freitag. Gleichzeitig bekräftigte er: „Die IGGÖ ist gegen Zwang jeglicher Form.“

„Die Durchsetzung der Chancengleichheit und Selbstbestimmung von Mädchen und Frauen in unserer Gesellschaft erreicht man nicht durch Verbote“, meinte Vural. „Weder heißen wir eine abwertende Haltung gegenüber Frauen gut, die sich aus persönlicher Überzeugung gegen das Kopftuch entscheiden, noch können wir der Einschränkung der Religionsfreiheit jener Musliminnen zustimmen, die das Kopftuch als integralen Bestandteil ihrer gelebten Glaubenspraxis verstehen.“

Zudem appellierte der IGGÖ-Präsident an die politischen Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen, Maßnahmen zu ergreifen, „um die zunehmend rassistischen Tendenzen in Österreich einzudämmen, die einer sozialen Kohäsion entgegenstehen“.