mRNA bald aus Kundl, Österreich, Dänemark und Israel gründen Stiftung
Der Pharmakonzern Novartis wird an seinem Standort in Kundl die Herstellung des Corona- ...
Innsbruck – Bei der Arbeiterkammer Tirol häufen sich die Anfragen zum Thema Covid-Impfung. Um den aktuellen Stand der Dinge den Arbeitnehmern näherzubringen, beantwortet die AK die am häufigsten gestellten Fragen in einer Aussendung.
„Derzeit gibt es keine allgemeine öffentlich-rechtliche Impfpflicht. Dass es diese einmal geben wird, ist aber nicht auszuschließen“, sagt AK-Präsident Erwin Zangerl. Nur in Einzelfällen, etwa bei medizinischem Personal, könnte eine Impfpflicht angeordnet werden. Diese müsse aber vom Gesetzgeber kommen.
Der Zutritt zum Arbeitsplatz kann durch eine so genannte Dienstfreistellung verweigert werden, aber in diesem Fall muss der Arbeitgeber den Lohn in voller Höhe weiterbezahlen. Eine Kündigung wird laut AK höchstwahrscheinlich gerichtlich bekämpfbar sein, da ja jeder Mensch ein Recht darauf hat, dass medizinische Eingriffe nur mit seiner Zustimmung erfolgen dürfen.
Aus demselben Grund werde man niemanden zum Impfen zwingen können, meint die AK. Jedoch bestehe die Möglichkeit von Bußgeldern. Diese könne man bei Verwaltungsgerichten oder beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen.
Eine solche sieht die AK im Bereich der Grundversorgung wie Supermärkten oder Apotheken als ausgeschlossen an. Im Bereich der Unterhaltung könnte das anders sein. Es gibt aber bislang keine juristischen Erfahrungswerte dazu.
Wird jemandem der Eintritt unter Berufung auf das so genannte Hausrecht verweigert, wird man dies hinnehmen müssen. Falls man aber die Leistung ohne vorherigen Hinweis auf die Zutrittsbegrenzung bereits bezahlt wurde, sieht die AK die Möglichkeit, Geld zurückzufordern. Jedoch sei auch dies juristisches Neuland.
Leider ja. Da generell in vielen Bereichen der Arbeitswelt kein Kündigungsschutz besteht, können Kündigungen auch ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden. Die AK rät zur telefonischen Beratung bei der AK-Arbeitsrechtsabteilung. (TT)