Josef F. nicht mehr im Maßnahmenvollzug, bleibt aber in Haft

Ein Boulevardblatt hat am Freitag mit der Meldung, der im Zusammenhang mit dem Inzestfall von Amstetten zu lebenslanger Haft verurteilte und in den Maßnahmenvollzug eingewiesene Josef F. könnte in absehbarer Zeit auf freien Fuß kommen, für Aufregung gesorgt. Reelle Chancen, dass der inzwischen 86-Jährige enthaftet wird, bestehen allerdings nicht. Das bestätigte auch das Justizministerium auf APA-Anfrage.

Josef F. - er hat inzwischen seinen Namen geändert - wurde im März 2009 zu lebenslanger Haft verdonnert und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Seither ist er in der Justizanstalt (JA) Krems-Stein untergebracht. Das Vollzugsgericht - in diesem Fall das Landesgericht Krems - überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßnahmenvollzug weiter vorliegen. Die regelmäßige Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 StGB weiter gegeben sind, ist gesetzlich vorgeschrieben.

Nach Ansicht des Gerichts, die auf der Einschätzung eines psychiatrischen Gutachtens beruht, geht von dem 86-Jährigen inzwischen keine Gefahr mehr aus. Daher wurde Josef F. mit Beschluss von Ende September aus der Maßnahme entlassen und in den „Normalvollzug“ verlegt, wo er weiter seine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt.

„Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Krems erhob Rechtsmittel und der Akt liegt nun zur weiteren Entscheidung beim Oberlandesgericht (OLG) Wien“, gab Christina Ratz, Ressortmediensprecherin im Justizministerium, bekannt. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibe der Betroffene „in der aktuellen Unterbringungssituation“.

Selbstverständlich bleibe Josef F. auch im Fall, dass der Beschluss rechtskräftig werden sollte, in Haft. „Es würde sich lediglich die Vollzugsgestaltung ändern“, betonte Ratz.

Zu lebenslanger Haft Verurteilte können frühestens nach Verbüßung von 15 Jahren um ihre bedingte Entlassung ansuchen. Im Fall von Josef F. wäre das 2023 der Fall, er wäre dann 88 Jahre alt. Dass sich Richter finden, die ihn angesichts der von ihm begangenen Verbrechen auf freien Fuß setzen, darf bezweifelt werden.

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