Coronavirus

Gut zu wissen: Das ist ab Mai erlaubt und diese Regeln gelten in Tirol weiterhin

Mindestens ein Meter Abstand muss auch ab Mai an öffentlichen Orten eingehalten werden.
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Seit 7. April stehen Tirols Gemeinden nicht mehr unter Quarantäne, mit 1. Mai enden auch die bisher noch geltenden Ausgangsbeschränkungen. Was derzeit noch nicht erlaubt ist und wann sich was konkret ändert, lesen Sie hier.

Innsbruck – Frühling, schönes Wetter und jede Menge Zeit: In Tirols Parks, auf Wanderwegen, Promenaden und an Seen steppt teilweise der Bär, als hätte es Corona nie gegeben. Kein Wunder: Am 7. April wurde die Quarantäne für die meisten der 279 Tiroler Gemeinden aufgehoben, seit 23. April sind auch das Paznaun, St. Anton und Sölden wieder frei zugänglich.

Als Freifahrtschein für Unternehmungen im Freien sollte man die Lockerungen dennoch – zumindest noch – nicht betrachten. Bis 1. Mai gilt österreichweit ein „allgemeines Betretungsverbot für den öffentlichen Raum". Was das genau bedeutet, was also erlaubt und verboten ist – und was sich ab Ende der Woche ändert – lesen Sie hier:

❗ Dieser Artikel wird laufend aktualisiert.

❓ Aus welchen Gründen darf man derzeit (noch) das Haus verlassen?

Laut Bundesverordnung, die auch für Tirol gilt, gibt es bis Anfang Mai vier Gründe, das Haus zu verlassen:

1. Um zur Arbeit zu gehen, wenn das notwendig ist.

2. Wegen dringend notwendiger Besorgungen (Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie Handlungen zur Versorgung der Bedürfnisse des täglichen Lebens wie Lebensmitteleinkauf).

3. Um anderen Menschen zu helfen.

4. Um sich im Freien zu bewegen. (ABER: ausschließlich alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt)

❓ Gibt es zusätzliche Ausnahmen?

Ja, denn unter die oben erwähnten Punkte lassen sich weitere Tätigkeiten und Wege subsumieren, die nicht explizit erwähnt sind. So kann ich meine Kinder zwecks Betreuung zu Schulen und Kindergärten bringen und wieder von dort abholen. Möglich ist es auch, vorher bestelltes Essen von Restaurants abzuholen, Begräbnisse, Hochzeiten und Taufen zu besuchen oder einen Zweitwohnsitz zu erreichen.

❓ Wann tritt die neue Verordnung in Kraft und wie lange gilt sie?

Die bisher geltenden Ausgangsbeschränkungen laufen am Donnerstag um Mitternacht aus. Am Freitag, 1. Mai, soll die neue Verordnung in Kraft treten. Diese wird bis Ende Juni befristet und laut Regierung laufend evaluiert.

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❓ Sind Treffen mit anderen Menschen derzeit verboten?

Ja und nein. Das Gesundheitsministerium hat am Montag klar gestellt, dass private Treffen trotz der seit Mitte März geltenden Ausgangsbeschränkungen zulässig sind.

Die Ausgangsbeschränkungen beziehen sich auf den öffentlichen Raum, nicht aber auf private Wohnungen. Eine missverständliche Formulierung auf der Homepage des Ministeriums, die ein Verbot von Besuchen bei Familienmitgliedern und Freunden nahelegt, wurde entsprechend korrigiert.

❓ Mit wie vielen Personen darf man sich ab Mai treffen?

Künftig, also mit Ende der Ausgangsbeschränkungen, sind Versammlungen von bis zu zehn Personen erlaubt. Damit können auch kleinere Veranstaltungen stattfinden und beispielsweise der gemeinsame Yogakurs im Park abgehalten werden. Zu Begräbnissen dürfen ab Mai 30 Personen kommen. Unklar blieb am Dienstag, wie es mit Hochzeiten und Taufen weitergehen wird.

❓ Darf die Polizei bis dahin Feiern im kleinen Kreis auflösen?

Prinzipiell nein. Die Polizei kann im Normalfall ohne Anlass (z.B. Ruhestörung) auch nicht in privaten Wohnungen oder Häusern kontrollieren, weil das Grundrecht auf Schutz des Wohnbereiches gilt. Dieses kann nur in besonderen Fällen beim Vorliegen von triftigen Gründen gebrochen werden. Spezielle Grundlagen für „Corona-Kontrollen" in Eigenheimen gibt es nicht. Verboten ist laut Verordnung nur das Betreten öffentlicher Orte. Ratsam ist die Abhaltung von großen Feiern in diesen Zeiten freilich nicht.

❓ Darf ich jemanden im Alten- oder Pflegeheim besuchen?

Laut Landeshauptmann Günther Platter (ÖVP) sind ab 4. Mai wieder Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich. Jedoch mit Abstand und entsprechendem Schutz. Weil es sich bei den Heimbewohnern um eine Hochrisikogruppe handelt, ist die Einhaltung der Regeln, die vom Heim vorgegeben werden, besonders wichtig.

❓ Wo muss ab Mai ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden?

Eine Ausweitung der Tragepflicht auf den gesamten öffentlichen Raum sei laut Regierung nicht vorgesehen. Bei Sehenswürdigkeiten und touristischen Betrieben muss im Indoorbereich aber ein Mundschutz getragen werden. Außerdem gilt: Pro zehn Quadratmeter darf ein Besucher hinein.

Ansonsten gilt die Mundschutzpflicht in den selben Bereichen wie bisher, allen voran in Öffis und beim Einkaufen.

❓ Wie muss man sich beim Einkaufen verhalten?

Mit 14. April durften kleine Geschäfte und Handwerksbetriebe sowie Bau- und Gartenmärkte öffnen, ab Anfang Mai können alle übrigen Geschäfte und Friseure aufsperren. Es gelten dort aber strenge Regeln – Kunden und Verkäufer müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und mindestens einen Meter Abstand zu anderen Personen halten.

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❓ Darf man auch ohne Mund-Nasen-Schutz einkaufen gehen?

Nein. Der Mund-Nasen-Schutz muss seit 14. April neben Supermärkten auch in allen übrigen Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln getragen werden. Es können auch einfache Tücher und Schals verwendet werden.

❓ Welche Maßnahmen gelten für Lokale? Ist die Lieferung und Abholung von Speisen bei Gastgewerbebetrieben zulässig?

Restaurants, Cafes und Bars dürfen ab 15. Mai (>> unter strengen Auflagen und nur bis 23 Uhr) wieder aufsperren. Es besteht auch die Möglichkeit, Speisen über einen Lieferservice oder durch eine Abholung vor Ort zu bestellen.

❓ Darf man sich sportlich im Freien und auf dem Berg betätigen?

Grundsätzlich ja, der Appell der Tiroler Landesregierung hierzu war aber ein klarer: „Seien Sie weiterhin achtsam und denken Sie an das Gemeinwohl. Wir vertrauen auf die Eigenverantwortung der Bevölkerung." Risikoreiche Aktivitäten wie Skitouren, Bergsteigen oder Mountainbiken sollten demnach unterlassen werden, verboten nach Verordnung sind sie nicht.

❓ Darf man das zusammen mit anderen machen?

Jegliche Aktivitäten im Freien sollten bis Anfang Mai alleine unternommen werden bzw. nur mit Personen, die im selben Haushalt wohnen und immer unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes zu anderen. Danach sind maximal zehn Personen (aus einem nicht-gemeinsamen Haushalt) zulässig, die aber den Mindestabstand von einem Meter einhalten müssen.

Appell des Gesundheitsministeriums

Grundsätzlich empfiehlt das Gesundheitsministerium risikoarme Aktivitäten, um die Belastung des Gesundheitssystems durch Unfälle und Verletzungen so gering wie möglich zu halten und die Ressourcen der Einsatzkräfte zu schonen.

Die Bundessportorganisation appelliert auf ihrer Website an das Verantwortungsbewusstsein aller Hobbysportler:

„Nicht alles, was nicht explizit verboten wurde, ist in der jetzigen Situation ratsam, wünschenswert und verantwortungsbewusst. So empfehlen wir Sport im unmittelbaren Umfeld zu betreiben, so dass dies nicht mit einer Anreise verbunden ist. Auch der Intensitätsgrad sollte nicht zu exzessiv ausfallen und das Risiko sollte minimiert werden.“

Auch die alpinen Vereine empfehlen, vorläufig auf Bergtouren und sportliche Aktivitäten im alpinen Gelände zu verzichten, um medizinische Kapazitäten freizuhalten.

❓ Muss ich in den Öffis weiterhin einen Meter Abstand halten?

Derzeit ja, aber ab 1. Mai kann der Ein-Meter-Abstand in öffentlichen Verkehrsmitteln unterschritten werden. Denn mit dem Ende der Ausgangsbeschränkungen werden wohl wieder mehr Menschen mit den Öffis fahren. Wenn es möglich ist, sollte der Abstand natürlich nach wie vor gehalten werden.

❓ Ab wann sind Sportanlagen und Spielplätze wieder geöffnet?

Sportstätten und Spielplätze können als Erste Anfang Mai wieder aufmachen. Dazu gehören zum Beispiel auch Tennisplätze oder Leichtathletik-Anlagen. Ab 15. Mai öffnen Tierparks und Museen, ab 29. Mai dann Schwimmbäder und Freizeitanlagen. An entsprechenden Auflagen für Bäder wird derzeit noch gearbeitet.

Die großen Alpinvereine gehen davon aus, dass auch ein Teil der Hütten Mitte Mai aufsperren kann. An besonderen Hygienevorschriften wird auch dort kein Weg vorbeiführen.

❓ Dürfen Berufspendler in Tirol ein- und ausreisen?

Während der Quarantäne war es so, dass das Ein- und Auspendeln nach und von Tirol nur zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit erlaubt war.

Mittlerweile ist das Ein- und Auspendeln nach und von Tirol für jeden Berufsverkehr möglich. So kann man beispielsweise wieder von und aus anderen österreichischen Bundesländern von und nach Tirol ein- und auszupendeln. Die jeweiligen Ein- und Ausreisebestimmungen an den österreichischen Außengrenzen sowie auch der Nachbarstaaten wie etwa Deutschland, Schweiz, etc. gelten aber weiterhin.

❓ Darf ich meinen Zweitwohnsitz aufsuchen, wenn er in einem anderen Bundesland liegt?

Ja, es sei denn, der Zweitwohnsitz ist wegen lokaler Quarantänebestimmungen derzeit nicht erreichbar. (TT.com)

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