Coronavirus

Maskenpflicht in Kärntner Tourismus-Hotspots startet

Wer in Kärnten Urlaub macht, sollte Mundschutz im Gepäck haben. (Symbolbild)
© dpa/Kahnert

Auf Straßen, Wegen, Parkplätzen und Promenaden in den Urlaubsorten muss von 21 bis 2 Uhr ein Mundschutz getragen werden. In Lokalen oder Gastgärten gilt keine Maskenpflicht.

Klagenfurt – In Teilen der Kärntner Wörthersee-Gemeinden Velden, Pörtschach und Krumpendorf sowie von St. Kanzian am Klopeiner See tritt mit heutigem Freitag um 21 Uhr eine Maskenpflicht im öffentlichen Raum in Kraft. Es handelt sich um eine Präventivmaßnahme, betonten die Verantwortlichen. Zuvor hatte es Berichte über dicht gedrängte Menschenmassen auf den Partymeilen aber auch in Strandbädern gegeben.

Die Maskenpflicht gilt auf Straßen, Wegen, Parkplätzen und Promenaden, nicht aber in Lokalen oder Sitzgärten. Sie ist auf die Zeit von 21 bis 2 Uhr begrenzt, ihre Einhaltung soll die Polizei kontrollieren. Tourismuslandesrat Sebastian Schuschnig (ÖVP) will die "Marke Sicherer Süden" schützen, die Maskenpflicht ist eine Maßnahme dazu, es gibt aber auch Leitfäden, wie mit Verdachts- bzw. bestätigten Fällen unter den Gästen oder Mitarbeitern umzugehen ist. Weiters läuft ein Screening-Programm des Bundes. Die Region Wörthersee ist hier eine von fünf Pilotregionen in Österreich. Bis Donnerstag wurden laut Landespressedienst 981 Tests von Mitarbeitern ausgewertet, sie alle waren negativ.

Ab Samstag auch Maskenpflicht auf Märkten in Klagenfurt

Abgesehen von den Tourismus-Hotspots hat am Freitag auch die Bürgermeisterin von Klagenfurt, Maria-Luise Mathiaschitz (SPÖ), eine Maskenpflicht verordnet. Sie gilt allerdings nicht im Nachtleben sondern ab Samstag auf Wochen- und Flohmärkten während der Marktzeiten. Auch hier ist die Gastronomie ausgenommen. In der Bezirksstadt Spittal an der Drau soll bei Veranstaltungen fallweise eine Maskenpflicht für das Zentrum verordnet werden.

Prinzipiell ist die Covid-19-Situation in Kärnten eine sehr gute. Mit Stand Freitagfrüh waren zwölf aktiv Infizierte bekannt, ein Patient war in stationärer Behandlung im Spital. Die Zahlen waren während der gesamten Pandemie im Bundesländervergleich sehr gut, Cluster gab es bis dato kaum.

Die Verordnungen zur Maskenpflicht der für die Tourismus-Hotspots zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden wurden am Donnerstag kundgemacht. Sie stützen sich auf Paragraf 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes. Dies ermöglicht Betretungsverbote beim Auftreten von Covid-19, aber auch das Verordnen von Voraussetzungen oder Auflagen, unter denen bestimmte Orte betreten werden dürfen. Die Verordnungen sehen vor, dass an den genau definierten Örtlichkeiten während des gesamten Aufenthalts "eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen" werden muss. Zusätzlich wird ein Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, festgeschrieben.

Das gilt nicht für das Betreten von Betriebsstätten – explizit genannt werden Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe. Ausnahmen gibt es im Fall von Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, bei Betreuung und Hilfestellung von unterstützungsbedürftigen Personen, Kinder unter sechs Jahren und Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann. Wer gegen die Auflagen verstößt begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 3.600 Euro bestraft wird. (APA)

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