Expertenstreit: Rechtslage für Garagenparty-Verbot nicht eindeutig
Uneins sind sich Experten, ob der Paragraf 15 des Epidemiegesetzes eine Einschränkung von Kleingruppen trägt. Verordnet wurden derartige Bestimmungen bisher in Tirol, Vorarlberg, Salzburg und Oberösterreich.
Wien – Das in landesspezifischen Verordnungen geregelte Verbot von Partys mit mehr als sechs Personen in Kellerräumen, Garagen, Scheunen, Werkstätten, Stadel und dergleichen wird von Experten kritisch gesehen. Der Wiener Rechtsanwalt Florian Horn hält die Verordnungen für gesetzeswidrig. Auch Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk erachtet diese Verbote für "nicht zulässig". Der Linzer Staatsrechts-Professor Andreas Janko sieht sie hingegen durch die Rechtslage gedeckt.
Verordnet wurden derartige Bestimmungen bisher in Tirol, Vorarlberg, Salzburg und Oberösterreich. Laut Auskunft aus dem Sozialministerium fußen diese Verordnungen (wie auch die COVID-19-Maßnahmenverordnung des Gesundheitsministers an sich) auf dem Epidemiegesetz.
"Privater Wohnraum" nicht näher definiert
Horn erklärte, für diese Corona-Bestimmungen bestehe keine Rechtsgrundlage. Konkret geht es laut Horn um §15 des Epidemiegesetzes, aber auch diese Bestimmung sei keine geeignete gesetzliche Grundlage. Sie ist auf Veranstaltungen ausgerichtet, die "ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen", wie es im Gesetz heißt. Für Horn sind mit dieser Formulierung Veranstaltungen (bzw. Feste) in kleinerem Rahmen in den genannten Örtlichkeiten nicht umfasst.
Ähnlicher Ansicht ist Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk. Im Standard sagte er, dass der Terminus "privater Wohnraum" in der Bundesverordnung nicht näher definiert sei. Allerdings wird dort auf die Erläuterungen verwiesen - und dort werde Wohnraum "in weitem Sinn definiert", erklärt Funk. Neben Häusern und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern seien auch Nebenräume wie Garagen, Kellerabteile und Gartenhäuschen erfasst.
Frage nach der Alternative
Andreas Janko, Professor für Staatsrecht an der Johannes Keppler Universität in Linz, sieht das Verbot von Garagenpartys durch den Paragraf 15 des Epidemiegesetzes hingegen sehr wohl gedeckt. "Im Gegensatz zum COVID-Maßnahmengesetz ist dort nämlich ein ausdrückliches Verbot für Regelungen für den privaten Wohnbereich nicht enthalten", sagte er im Ö1-Abendjournal am Mittwoch. Und es bleibe ja der Wohnbereich im engeren Sinn ausgeklammert - "es geht ja nur um das Umfeld des privaten Wohnbereiches wie Garagen, Stadel, Zelt im Garten und ähnliches".
Darüber hinaus müsse man sich fragen, was die Alternativen wären: "Die Alternative wäre in Wahrheit der Lockdown. Und im Verhältnis zu einem Lockdown ist natürlich trotzdem eine solche Beschränkung, auch wenn sie den Privatbereich betrifft, immer noch das gelindere Mittel", so Janko. (APA)