Corona-Hilfen

Gut zu wissen: Übersicht zur neuen Richtlinie für den Umsatzersatz

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Die Ankündigung, für die Schließung der Betriebe im Tourismus und in der Freizeitwirtschaft einen Umsatzausgleich zu bezahlen, wird von Branchenvertretern allgemein begrüßt.

Wien – Unternehmen, die direkt von den Schließungen betroffen sind, erhalten 80 Prozent ihres Umsatzes bis 800.000 Euro ersetzt.

Die wichtigsten Eckpunkte:

Um diesen Umsatzersatz möglichst unkompliziert, unbürokratisch und rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten des Jahres 2019, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet.

💶 Alle weiteren Infos zum Umsatzersatz: Bundesministerium für Finanzen

📝 Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline

  • Der Antrag kann durch die Unternehmerin/den Unternehmer selbst oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
  • Der Umsatzersatz kann bis 15. Dezember beantragt werden. Dabei sollen die ersten Antragssteller das Geld bereits in 14 Tagen erhalten.
  • Der Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit 800.000 Euro gedeckelt, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (aktuell 100 Prozent garantierte Kredite und Landesförderungen sowie NPO-Fonds). Der Fixkostenzuschuss Phase 1 wird nicht gegengerechnet.
  • Kurzarbeit und Lieferservices (Gastronomie) werden nicht gegengerechnet.
  • Beherbergungsbetriebe mit Geschäftsreisenden sind anspruchsberechtigt.
  • Das Unternehmen muss seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und eine operative Tätigkeit ausüben.
  • Ausgenommen sind Unternehmen bei denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (gilt nicht für Sanierungsverfahren).
  • Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen zwischen 3.11. bis 30.11 keine Kündigung gegenüber Beschäftigten aussprechen.
  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (Angabe Prozentsatz).
  • Neugründer: Die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Jahr 2020 wird durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1.11.2020 gegründet worden sein. Der Mindestersatz liegt bei 2.300 Euro.
  • Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. (Die Önace Zuordnung erhalten Firmen von der Statistik Austria mittels einer Klassifikationsmitteilung.
  • Ist die Klassifikationsmitteilung nicht mehr auffindbar , werden Firmen aufgefordert sich an Statistik Austria unter KLM@statistik.gv zu wenden.

Das Finanzministerium rechnet mit Kosten von mehr als einer Milliarde Euro. Gedeckt werden diese aus dem Covid-Fonds. Eine neue Genehmigung durch die EU-Kommission ist nicht nötig. Den Schutzschirm hat die Bundesregierung schon im Frühling in Brüssel notifiziert.

Für Unternehmen, die nicht direkt vom Lockdown betroffen sind, verweist die Regierung auf den Fixkostenzuschuss. Die zweite Version dieser Hilfe ist allerdings bisher noch nicht gestartet, weil Wien und Brüssel noch über die Details verhandeln. Ist die Sache durch, solle der Fixkostenzuschuss 2 rückwirkend ab 16. September fließen. (TT.com)

Weitere Informationen

➤ Als weitere Maßnahme gibt es ein angepasstes Kurzarbeitsmodell. Die Unterschreitung der derzeit vorgesehenen Mindestarbeitszeit von 30 Prozent ist möglich, ebenso die Arbeitszeitreduktion auf bis zu null Prozent im November.

➤ Die Beschäftigten werden weiterhin 80 bis 90 Prozent ihres Nettoeinkommens erhalten, wer eine Trinkgeldpauschale hat, bekommt im November zusätzlich 100 Euro Prämie von AMS ausbezahlt.

➤ Für Betriebe wird es möglich sein, diese Kurzarbeit rückwirkend mit 1. November zu beantragen.

➤ Wer bereits Kurzarbeit beantragt hat, kann sie verlängern und muss keinen neuen Antrag stellen.

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