Dachlawinen: Die Gefahr von oben
Mit einsetzendem Tauwetter steigt alljährlich die Gefahr von Dachlawinen. Rechtsanwalt Michael Rück erläutert, wie Hausbesitzer Haftungsrisiken minimieren können.
Ein lautes „Rums“ gefolgt von einem heftigen Klatschen – und schon ist es geschehen. Dass Dachlawinen auch – bisweilen sogar erhebliche – Personen- und Sachschäden zur Folge haben können, ist nichts Neues. Für Hausbesitzer stellt sich in diesem Zusammenhang vermehrt die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen im Schadensfall auf sie zukommen können.
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Eigentümer von Liegenschaften grundsätzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Der Grad der anzuwendenden Sorgfalt sowie die Art und der Umfang der Sicherungspflicht ergeben sich dabei nach ständiger Rechtsprechung aus den im jeweiligen Einzelfall gegebenen Verhältnissen. Zu beachten sind daher etwa Faktoren wie Witterung, Lage des Gebäudes, Vorhandensein etwaiger Schutzmechanismen (z. B. Schneefänger) und Bauart des Daches.
Ein bloßes Hinweisen auf die Gefahr von Dachlawinen, wie dies gemeinhin durch das Anbringen von Warntafeln oder das Aufstellen von Schneestangen regelmäßig erfolgt, genügt für sich allein aber nicht. Vielmehr verlangt das Gesetz, dass gefährliche Schneemengen aktiv beseitigt oder sachgerecht gesichert werden.
Die Grenze findet die Verkehrssicherungspflicht in der Zumutbarkeit. So muss nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs im Winter jeder Passant mit dem Abgehen von kleineren Schneemengen von höher gelegenen Objekten rechnen.
Zu beachten ist aber, dass der Liegenschaftseigentümer (bei begründetem Wohnungseigentum die Eigentümergemeinschaft) Dritten gegenüber auch dann haftet, wenn ein Verwalter für die Liegenschaft bestellt ist, welcher für die ordnungsgemäße Schneeräumung und -sicherung zuständig ist. Diesfalls wäre zu prüfen, ob dem Liegenschaftseigentümer im Haftungsfall ein Regressrecht gegen den Verwalter zusteht.
Im Ergebnis empfiehlt sich in jedem Schadensfall, sei es als Geschädigter oder als vermeintlicher Schädiger, möglichst umgehend kompetenten Rat bei einem Rechtsanwalt des Vertrauens einzuholen.