Regeln, Tests und Nachweise: Wie die Öffnungswelle abläuft
Tourismus, Gastronomie, Sport und Freizeitbetriebe haben wieder aufgesperrt. Mit den Lockerungen rücken die sogenannten 3G – getestet, genesen oder geimpft – als Eintrittsschlüssel in den Mittelpunkt.
🔬💉🙂 Die „drei G": Getestet, geimpft oder genesen
Grundregel der Öffnungen ist, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt des Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein „geringes epidemiologisches Risiko" ausgeht. Hier wird von den „drei G“ gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“. Der „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr" kann auf drei verschiedene Arten erbracht werden:
▶️ Unterschiedliche Tests:
- Antigen-Selbsttests zur Eigenanwendung und Erfassung in einem behördlichen Datenerfassungssystem gelten 24 Stunden lang. Auch unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte kann ein solcher Test erfolgen.
- Werden die Antigentests von einer befugten Stelle vorgenommen, liegt die Gültigkeitsdauer bei 48 Stunden.
- Die Abnahme eines PCR-Tests darf 72 Stunden zurückliegen.
- Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.
💡 Wie funktionieren die Point-of-Sale-Tests?
Gäste, die kurzfristig keinen Antigen- oder PCR-Test vorlegen können, dürfen einen Selbsttest direkt vor Ort im Gastro-, Hotel- oder Freizeitbetrieb machen. Dies sei „eine wichtige Ergänzung der Teststrategie", solle aber „die Ausnahme und nicht die Regel" sein, betont Tourismusministerin Elisabeth Köstinger.
Die Organisation und Verteilung der Selbsttests an die Betriebe wird von den Bundesländern regional unterschiedlich durchgeführt, heißt es am Dienstag in einer Aussendung. Der Bund stelle die Tests zur Verfügung. Grundsätzlich ist geplant, dass sich jeder Betrieb die benötigten Testkits an einer Ausgabestelle in der Region abholen kann.
▶️ Genesung: Genesene sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.
▶️ Impfung: Auch die Impfung mit einem von der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA zugelassenen Impfstoff gilt als Nachweis.
- Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem ersten Stich für maximal drei Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.
- Der zweite Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere sechs Monate.
- Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt neun Monate ab dem Tag der Impfung.
- Für genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung neun Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.
Ab 19. Mai sind alle bisherigen Nachweise dafür gültig, ab Anfang Juni dann auch als Zertifikat/QR-Code im digitalen „Grünen Pass“. Impfungen sind mit dem Impfausweis belegbar.
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⚠️ Allgemeine Regeln und Ausgangsbeschränkung
Im Rahmen der Öffnungsverordnung wird es keine Ausgangsbeschränkungen mehr geben. Das Haus darf also wieder rund um die Uhr ohne Vorliegen eines Grundes verlassen werden. Dennoch gelten folgende Regeln:
- Der Mindestabstand von zwei Metern bleibt nahezu überall erhalten (Ausnahme: am Tisch im Gasthaus, Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen).
- In allen neu geöffneten Bereichen müssen Covid-19-Präventionskonzepte erstellt und Covid-19-Beauftragte ernannt werden.
- Ab 22 Uhr gilt eine allgemeine Sperrstunde für alle Betriebe, Veranstaltungen und Sportstätten.
- Tagsüber sind Zusammenkünfte von vier Personen indoor (zuzüglich sechs minderjähriger Kinder) zulässig, outdoor von zehn Personen (plus zehn minderjährige Kinder).
- Von 22 Uhr bis 5 Uhr sind nur Zusammenkünfte von vier Personen zuzüglich von maximal sechs minderjährigen Kindern zulässig.
- Die bisherigen Regeln für FFP2-Masken und Mund-Nasen-Schutz bleiben unverändert.
- Registrierungspflicht für Gäste bei Gastronomie, Hotellerie, Veranstaltungen und Freizeitbetrieben indoor sowie outdoor (Ausnahme bei geringer Interaktion: z.B. Zoo, Freibäder etc.)
📽️ Video | Öffnungsregeln ab 19. Mai:
🍝 Gastronomie
Der Besuch der Gastronomie wird generell erlaubt und zwar von 5 bis 22 Uhr. Es gilt die Drei-G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen. Ab 15 Minuten Aufenthalt besteht außerdem eine Registrierungspflicht.
- Indoor: In Innenbereichen dürfen Besuchergruppen aus maximal vier Erwachsenen (plus maximal sechs minderjährige Kinder) bestehen – oder aus Personen aus dem gemeinsamen Haushalt.
- Outdoor: Im Freien sind Gruppen aus maximal zehn Personen (plus maximal zehn Minderjährige) zulässig. Zwischen den Gruppen muss ein Abstand von zwei Metern gewährleistet sein, im Innenbereich gilt abseits des Sitzplatzes Maskenpflicht.
Speisen und Getränke dürfen nur am Sitzplatz konsumiert werden, bei Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen. Eine Abholung von Speisen ist zu den regulären Öffnungszeiten (5 bis 22 Uhr) möglich. Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.
Ausgenommen von den Einschränkungen – etwa der Sperrstunde – sind Gastronomiebetriebe in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, Schulen und Kindergärten, Betriebskantinen und Massenbeförderungsmittel (etwa Speisewägen der Bahn).
🛌 Hotellerie und Beherbergung:
Der Beherbergungstourismus darf wieder aufsperren. Auch hier gilt die Drei-G-Regel (geimpft, getestet oder genesen). In der reinen Beherbergung reicht ein einziger Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt. Wenn Verpflegung oder Dienstleistung (etwa Wellness) angeboten wird, dann gelten die Gastronomie-Regeln (siehe oben).
Gegenüber Gästen, die nicht zum gemeinsamen Haushalt gehören oder nicht in einer gemeinsamen Wohneinheit untergebracht sind, muss ein Zwei-Meter-Abstand eingehalten werden. Auch gilt in allgemein zugänglichen Innenräumen Maskenpflicht.
🛒 Handel und Dienstleistungen:
- Geschäfte: Kein Drei-G-Nachweis erforderlich, pro Kunde muss eine Fläche von 20 Quadratmetern zur Verfügung stehen.
- Für körpernahe Dienstleistungen ist ein Drei-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro KundIn nur zehn Quadratmeter nötig.
- Sonstige Dienstleistungen (z.B. Beratung in der Bank) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.
🥁 Zusammenkünfte und Veranstaltungen
Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:
- Unter zehn Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
- Zusammenkünfte ab elf Personen (bis zu 50 Personen, ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplatz) sind unter Einhaltung der Drei-G-Regel dann zulässig, wenn eine Registrierung der Teilnehmer vorliegt (Name und Telefonnummer/E-Mail) und es einen Verantwortlichen gibt. Dieser muss die Zusammenkunft spätestens eine Woche im Voraus bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen und die Zwei-Meter-Abstandsregel zu haushaltsfremden Personen einzuhalten. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
- Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden.
- In geschlossenen Räumen sind dabei bis zu 1500 Teilnehmer, im Freien bis zu 3000 zulässig, jeweils mit Maskenpflicht. Auch darf es maximal eine 50-Prozent-Auslastung des Veranstaltungsortes geben und die Teilnehmern müssen auch hier einen Nachweis (Test, Impfung, genesen) vorweisen.
- Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen: Ausgenommen von diesen Bestimmungen ist der private Wohnbereich, nicht aber Bereiche, die nicht dem unmittelbaren Wohnbedürfnis dienen (Garagen, Gärten, etc.). Auch Begräbnisse oder etwa berufliche Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken sind ausgenommen.
- Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein Drei-G-Nachweis und 20-Quadratmeter-Regel.
🎪 Freizeitbetriebe:
- Auch hier gilt die Drei-G-Regel.
- Indoor (z.B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von 20 Quadratmetern im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
- Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen/eine COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
- Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besuchern ein leerer Sitzplatz sein muss.
- Die Registrierung von Kunden ist indoor vorgeschrieben.
👴 Alten- und Pflegeheime:
- Besucher müssen getestet, geimpft oder genesen sein (Drei-G-Regel) und durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
- Täglich dürfen bis zu drei Personen zu Besuch kommen.
- Mitarbeiter müssen einmal pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
🤾🏼 Sport
- Auch bei Sportanlagen gilt die Drei-G-Regel (getestet, geimpft, genesen)
- Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt zehn Personen ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.
- Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
- Abgesehen von der Sportausübung und beim Duschen ist eine Maske zu tragen. Auch gilt grundsätzlich der Zwei-Meter-Abstand – abgesehen von Kontaktsportarten und von Sicherungs- und Hilfeleistungen.
- Geöffnet werden darf von 5 bis 22 Uhr.
- In Indoor-Sportstätten gelten für Kunden Vorschriften analog zu Kundenbereichen anderer Betriebsstätten (20-Quadratmeter-Regeln).
- Beim Spitzensport dürfen in geschlossenen Räumen höchstens 100 Athleten, im Freien 200 zusammenkommen. Trainer und Betreuer werden dabei nicht mitgezählt.
📝 Erhebung von Kontaktdaten
Betreiber von Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten und Freizeiteinrichtungen sowie Verantwortliche für Zusammenkünfte müssen Namen und Telefonnummer (wenn vorhanden auch E-Mail-Adresse) von Besuchern erfassen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten. Dies dient zur Kontaktpersonennachverfolgung. Die Daten müssen 28 Tage lang aufbewahrt und dann gelöscht werden.
Für Orte im Freien mit Zwei-Meter-Abstand gilt die Erhebungspflicht nicht.
🖨 Präventionskonzept
Wo Präventionskonzepte vorgeschrieben sind, müssen sie spezifische Hygienemaßnahmen, Regeln zum Umgang mit Infektionsfällen, zur Nutzung von Sanitäranlagen, für die Konsumation von Speisen und Getränken, zur Regelung von Personenströmen etc. enthalten.
📍 Öffentliche Orte
Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen aus anderen Haushalten ein Zwei-Meter-Abstand einzuhalten. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich die FFP2-Maskenpflicht einzuhalten.
🚌 Öffentliche Verkehrsmittel
In diesen sowie in den Stationen gelten die Abstands- und Maskenregeln nach wie vor. Es darf aber davon abgewichen werden, wenn die Öffis zu voll sind. In Taxis etc. gilt die Regel von höchstens zwei Personen pro Sitzreihe. Seil- und Zahnradbahnen dürfen nur bis zur Hälfte der Kapazität gefüllt werden.
💼 Büros und Arbeitsstätten
Vorzugsweise soll die berufliche Tätigkeit außerhalb erfolgen. Ansonsten gelten auch hier Abstands- und Maskenregeln, wobei hier FFP2 nicht notwendig ist und auch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen" wie Plexiglaswände erlaubt sind.
In Schulen, im Bereich Lagerlogistik, beim direkten Kundenkontakt und Parteienverkehr muss auch die „geringe epidemiologische Gefahr" (Drei-G-Regeln) nachgewiesen werden, wobei Tests hier sieben Tage alt sein dürfen.
👥 Schule
Für die Schulen gibt es eigene Regelungen. Sie sind schon am Montag (17. Mai) zum Vollbetrieb zurückgekehrt.
Nach Volks- und Sonderschülern haben damit auch die anderen Kinder und Jugendlichen wieder fünf Tage pro Woche Unterricht im Klassenzimmer. Voraussetzung für einen Schulbesuch bleibt weiterhin, dass man dort regelmäßig Antigen-Schnelltests durchführt. (TT.com)