EuGH-Gutachter: Polens Justizminister hat zu viele Befugnisse
Nach Ansicht eines Gutachtens des Europäischen Gerichtshof sind die Kompetenzen des Justizministers in Polen nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Gewaltenteilung sei so nicht garantiert, heiße es vom EuGH.
Brüssel – Die Befugnisse des polnischen Justizministers verstoßen nach Ansicht eines Gutachters des Europäischen Gerichtshofs in Teilen gegen EU-Recht. Mit Blick auf die Rolle des Ministers bei der Abordnung von Richtern sprach Generalanwalt Michal Bobek in seinem Gutachten vom Donnerstag von "Anlass zu großer Sorge". Die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative sei nicht garantiert, weshalb die Gefahr politischer Einflussnahme bestehe.
Die Justizreformen von Polens nationalkonservativer PiS-Regierung stehen schon länger in der Kritik. Die EU-Kommission, die in der Staatengemeinschaft die Einhaltung von EU-Recht überwacht, hat mehrere Verfahren gegen Warschau eingeleitet. Sie sieht die Unabhängigkeit polnischer Richter gefährdet. Der EuGH urteilte mehrfach gegen Polen. Warschau weist die Kritik stets zurück.
Polens Regierung spricht von "ungesetzlicher Operation gegen Polen"
Auch am Donnerstag fiel die Reaktion eindeutig aus. Das Prinzip der Richter-Abordnung existiere seit 2002, schrieb Vize-Justizminister Sebastian Kaleta auf Twitter. "Es wird eine ungesetzliche Operation gegen Polen ausgeführt. Sie hat als Ziel, Polen mit der Aberkennung von EU-Geldern zu erpressen für einen Verstoß gegen EU-Recht, den es nicht gibt."
Das aktuelle Gutachten beschäftigt sich vor allem mit der Machtfülle von Justizminister Zbigniew Ziobro, der zugleich Generalstaatsanwalt und Architekt der Justizreformen ist. Innerhalb der PiS hat sich Ziobro als antieuropäischer, rechter Hardliner profiliert. Der 50-Jährige argumentiert, seine Reformen seien nötig, um das polnische Justizsystem schneller und leistungsfähiger zu machen und es zudem von Richtern zu befreien, die noch im Kommunismus geprägt wurden.
Bezirksgericht ersuchte Rat vom EuGH
Das Warschauer Bezirksgericht wollte nun vom EuGH wissen, ob bestimmte Kompetenzen des Justizministers mit EU-Recht vereinbar seien. Dabei geht es vor allem darum, dass der Minister Richter nach freiem Ermessen an höhere Gerichte abordnen und diese Abordnung jederzeit wieder beenden kann. Kriterien, auf deren Grundlage derlei Entscheidungen getroffen werden, sind nicht bekannt.
Generalanwalt Bobek weist in seinem Gutachten zunächst darauf hin, dass nichts dagegen spreche, dass Richter an andere Gerichte abgeordnet werden. Doch unterlägen die polnischen Richter nicht den üblichen, sondern besorgniserregenden Regeln. Zum einen kritisiert er die mangelnde Transparenz der Entscheidungen, da diese nicht auf Grundlage bekannter Kriterien getroffen würden. Auch die Tatsache, dass die Abordnungen unbefristet seien und jederzeit beendet werden könnten, sei Anlass zu großer Sorge.
Zu enge Bindung von Richter an Staatsanwälte und Minister
Dadurch habe der Justizminister eine Doppelfunktion: Als Generalanwalt habe er Weisungsbefugnis über alle Staatsanwaltschaften und könne unter anderem über einen ihm unterstellten Staatsanwalt Anordnungen "zum Inhalt einer gerichtlichen Maßnahme" erlassen. Zugleich könne er durch die Abordnung von Richtern die Kammern zusammenstellen, die über jene Fälle verhandeln, die ihm unterstellte Staatsanwälte einleiten. Dadurch könnten Richter versucht sein, im Sinne des Staatsanwalts beziehungsweise des Justizministers zu entscheiden. Dann würden sie womöglich durch eine Abordnung an ein höheres Gericht belohnt. Die Angst, ihre Abordnung zu verlieren, könne sie zugleich davon abhalten, unabhängig zu entscheiden.
Zudem bemängelt Bobek, dass abgeordnete Richter auch den Posten des Disziplinarbeauftragten für die Richter ordentlicher Gerichte bekleiden können. Somit könnten Richter sich scheuen, Kollegen zu widersprechen, die irgendwann ein Disziplinarverfahren gegen sie anstrengen könnten. Das Gutachten ist für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig folgen sie ihm aber. (APA, dpa)