Neue Umsatzsteuerregeln für Versandhändler ab 1. Juli
Ab dem 1. Juli 2021 gibt es im E-Commerce steuerliche Änderungen. Webshops sollten sich bis 30. Juni bei einem Portal anmelden, über das die Zahlung und Erklärung der Umsatzsteuer dann erfolgen kann.
Wien – Ab 1. Juli gibt es in der EU neue Umsatzsteuerregeln für Versandhändler. Bisherige Lieferschwellen beim grenzüberschreitenden Versand an Private entfallen künftig, das heißt die Umsatzsteuer wird ab dem ersten Euro Paketwert fällig. Das würde aber auch bedeuten, dass der Händler in jedem EU-Land, in das er seine Waren liefert, steuerlich registriert sein muss. Um das den Händlern zu ersparen, kommt ab Anfang Juli ein One-Stop-Shop (OSS) der EU.
Dieser soll die Erklärung und Abfuhr der Umsatzsteuer erleichtern. Versandhändler können sich bis 30. Juni bei dem Portal registrieren, über das die Zahlung und Erklärung der Umsatzsteuer dann erfolgen kann. Diese Frist sollten die Betreiber von Webshops nicht verpassen, sagte Verena Ziegler von der Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungskanzlei Mazars laut einer Aussendung.
Bestimmungslandprinzip bei Lieferungen ins Ausland
Für Warenlieferungen ins Ausland gilt generell das Bestimmungslandprinzip, das heißt die Mehrwertsteuer wird nach den Sätzen jenes Landes veranschlagt, in das die Ware geliefert wird. Allerdings galten für einzelne Länder bestimmte Lieferschwellen - für Österreich waren es beispielsweise 35.000 Euro, für Deutschland und Italien lag die Schwelle sogar bei 100.000 Euro. Unter dieser Schwelle konnte die Umsatzsteuer nach dem Satz Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, ausgestellt werden, heißt es in der Aussendung der Steuerberater.
Diese Grenzen fallen nun weg, eine Ausnahme soll es in Zukunft nur noch für sehr kleine Händler geben, deren Umsatz nicht mehr als 10.000 Euro ausmacht. Diese können die Umsatzsteuer weiterhin an den Mitgliedsstaat abführen, in dem sich das verkaufende Unternehmen befindet. Mit dem Wegfall der alten Lieferschwellen werden aber künftig wohl weit mehr Unternehmen in anderen EU-Staaten umsatzsteuerpflichtig sein als vorher.
22-Euro-Zollfreigrenze fällt
Gleichzeitig mit der Umsatzsteuer-Regelung fällt auch die 22-Euro-Zollfreigrenze für Pakete aus Drittstaaten. Auch für Drittstaaten, die in die EU liefern wollen, gibt es die Möglichkeit sich bei dem neuen EU-Portal zu registrieren. Für sie gilt dann das IOSS-System (Import One-Stop-Shop). (APA)