32 Klauseln bei Laudamotion unzulässig, darunter Check-in-Gebühr
Schwechat, Wien – Bei Laudamotion sind 32 Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen unzulässig. Darunter ist die Check-in-Gebühr von 55 Euro. Die Arbeiterkammer (AK), die dazu ein Urteil erstritten hat, stellt einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem diese Gebühr zurückgefordert werden kann. Die AK hatte 37 Klauseln der Laudamotion beanstandet und erhielt in 32 Fällen recht. Ähnliche Verfahren gegen Ryanair und WizzAir laufen noch, teilte die AK am Dienstag mit.
Passagiere mussten für den Check-in am Flughafen 55 Euro pro Flug und Person zahlen, sie wurden aber bei der Buchung nicht entsprechend darauf hingewiesen. Daher sei die Klausel ungewöhnlich, nachteilig und unzulässig, urteilte das Gericht. Aber auch 20 Euro Gebühr für das Neuausstellen der Bordkarte, wenn man sie nicht mit hat, sind laut Gericht unzulässig. Andere Klauseln, die das Gericht untersagt sind die Bestimmung, dass Passagiere für die Rückerstattung der Steuern auch dann ein Extra-Entgelt zahlen müssen, wenn der Flug von der Fluglinie selbst abgesagt wurde oder eine nur einmonatige Frist für die Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern bei Nichtantritt der Reise.
Zahlreiche weitere Klauseln der Ryanair-Tochtergesellschaft Laudamotion zu Buchungen, Buchungsgebühren, Gepäck und Zahlungsvorgängen seien kaum zu lesen, teils unverständlich formuliert und mit vielen Querverweisen versehen, so die AK. Gröblich benachteiligend und daher unzulässig ist weiters unter anderem, dass Flugpassagiere keine Dritten beauftragen durften, ihre Ansprüche gegenüber Laudamotion geltend zu machen und dass sie Laudamotion eine Frist von 28 Tagen gewähren mussten. Auch gewisse Haftungsbeschränkungen und eine Preisänderungsklausel, wonach sich Änderungen der Reisedaten oder -route auf den zu bezahlenden Flugpreis auswirken können, wurden vom Gericht untersagt. (APA)