Corona-Maßnahmen

Neue Corona-Verordnung bringt Gs praktisch überall

Den grünen Pass braucht ab November jeder, der bei der Arbeit in Kontakt mit anderen kommt.
© HANS KLAUS TECHT

3G am Arbeitsplatz wird ab November praktisch flächendeckend umgesetzt, dafür entfällt dort die Maskenpflicht bis auf wenige Ausnahmen. Die 3. Novelle der Covid-19-Maßnahmenverordnung bringt auch neue Regeln für den Wintertourismus.

Wien – Das Gesundheitsministerium hat am Montagabend jene Verordnung vorgelegt, mit der 3G am Arbeitsplatz praktisch flächendeckend umgesetzt wird. Für den Wintertourismus interessant ist, dass man Apres Ski nur noch geimpft, genesen oder PCR-getestet feiern kann. In sonstigen Freizeit-Einrichtungen sind auch Vor-Ort-Tests möglich. In Seilbahnen ist neben 3G weiter eine FFP2-Maske anzulegen.

Zentral in der Verordnung ist jedoch die Vorgabe, ab November 3G am Arbeitsplatz anzuwenden. Bis Mitte des Monats gibt es noch eine Übergangsfrist, während der man alternativ eine FFP2-Maske anlegen kann. Doch dann heißt es praktisch für jeden, getestet, während der vergangenen 360 Tage geimpft oder im letzten halben Jahr genesen zu sein.

3G bei Kontakt mit anderen am Arbeitsplatz

Denn die Formulierung in der Verordnung lautet: „Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.“

Eine Maskenpflicht entfällt damit einhergehend an den allermeisten Betriebsstätten. Ausgenommen sind nur Pflegeeinrichtungen und Spitäler, an denen neben 3G weiter ein Mund-Nasen-Schutz anzulegen ist.

Lockere Regeln für die Gastronomie

Relativ locker gestaltet sind die Regeln weiter in der Gastronomie. 2,5 G gilt nur in Betrieben, „in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Apres-Ski-Lokale und Tanzlokale“. Das heißt, nur in Lokalen dieser Art ist ein PCR-Test notwendig, wenn man nicht geimpft oder genesen ist.

Bestehen bleibt nämlich in den 3G-Sektoren, die vom Hotel über die „normale“ Gastronomie bis zu Veranstaltungen gehen, die Möglichkeit, einen (nunmehr maximal 24 Stunden alten) Antigen-Test oder auch einen Antikörper-Befund aus den vergangenen drei Monaten vorzulegen. Auch (nicht gerade zuverlässige) Selbsttests, „ausnahmsweise“ auch vor Ort vorgenommen, erfüllten die 3G-Norm.

Mit Band auf den Weihnachtsmarkt

Was Weihnachtsmärkte und Ähnliches betrifft, ist nunmehr keine Umzäunung mehr nötig. Man kann alternativ auch mit Bändern oder ähnlichem den erfolgten 3G-Nachweis darstellen.

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Christkindlmärkte müssen nicht eingezäunt werden.
© Thomas Böhm

Zu beachten ist, dass etliche Regeln verschärft werden könnten, sobald sich die Zahl der Intensivpatienten erhöht. So würden ab 300 Patienten die Selbsttests generell nicht mehr anerkannt. Ab 400 würde in den 3G-Bereichen auch ein Antigentest nicht mehr akzeptiert.

Klar gestellt wird auch, dass ein Testpass, der in der Regel an Schulen verwendet wird, jedenfalls von Freitag bis Sonntag gilt - das heißt, auch wenn wie üblich am Mittwoch der letzte Test stattgefunden hat. (APA)

Die Verordnung im Detail

💼 3G am Arbeitsplatz ab 1. November:

  • Beginnend mit 01. November ist am Arbeitsplatz ein 3G-Nachweis zu erbringen. Wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, braucht es gemäß der 3. Covid19-Maßnahmenverordnung künftig einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis. Dies gilt somit für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – z.B. im Büro oder in der Kantine –, nicht aber etwa für LKW-Fahrer:innen, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen.
  • Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: Wer in dieser Zeit in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis hat, muss durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
  • Eine 3G-Pflicht wird es künftig auch für Spitzensportler:innen geben.
  • Die Regelungen für Mitarbeiter:innen im Gesundheits- und Pflegebereich werden ebenfalls angepasst: So wird die Testintensität ab 01. November für nicht geimpfte und nicht genesene Personen erhöht. Diese Arbeitsorte können nur betreten werden, wenn ein entsprechender 3G-Nachweis vorliegt.
  • Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen – verantwortlich.

😷 Vereinfachung der Maskenregelung ab 1. November:

  • Arbeitnehmer:innen sind durch Erbringung eines 3G-Nachweises von der Maskenpflicht entbunden. Einzige Ausnahme: In Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes - zusätzlich zum 3G-Nachweis - verpflichtend.
  • Für Kund:innen bzw. Besucher:innen gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel), ebenso in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen (zusätzlich zu 3G).
  • In sonstigen Kundenbereichen (z.B. nichtlebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen,) muss entweder ein 3G-Nachweis erbracht oder eine FFP2-Maske getragen werden.
  • In sämtlichen 3G-Settings wie u.a. Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Theatern oder bei Friseuren und Veranstaltungen gilt weiterhin keine Maskenpflicht.

🛏️ Tourismusregelungen ab 15. November:

🔸 Gastronomie und Beherbergung

  • Stufe 1: derzeit Zutritt mit 3G-Nachweis
  • Ab Stufe 2 sind Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) als Eintrittsnachweis nicht mehr zulässig.
  • Sollte Stufe 3 in Kraft treten, bedeutet das für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, dass Antigen-Schnelltests nicht mehr als Zutrittsnachweis gültig sind (Zutritt mit gültigem negativen PCR-Testergebnis, Impfnachweis oder Genesungsnachweis).

🔸 Après-Ski

  • Generell gelten für Après-Ski die gleichen Regeln wie für die Nachtgastronomie. Während Stufe 1 müssen Gäste ein gültiges negatives PCR-Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesungsnachweis (ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid) vorweisen. Ein Antikörpernachweis oder Antigentest ist nicht ausreichend.
  • Für Betriebe der Nachtgastronomie sowie Après-Ski wird ab der Stufe 2 die 2-G-Regel (Geimpfte und Genesene) eigeführt.

🔸 Seilbahnen

  • Ab 15. November: 3G-Pflicht in geschlossenen/abdeckbaren Bereichen von Seilbahnen. Ausgenommen davon sind Benutzer:innen, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen (z.B. wenn die Seilbahn als öffentliches Verkehrsmittel durch Anrainer:innen benutzt wird).

🔸 Advent- und Weihnachtsmärkte

  • 3G-Nachweis – jedoch mit praktikabler Umsetzung
  • Bänderausgabe statt einer Einzäunung ist nun als Option eingeführt. Das heißt: Bänderausgabe mit 3G-Nachweis bei definierten Kontrollpunkten außerhalb bzw. innerhalb des Marktareals
  • Zusätzliche Kontrolle erfolgt stichprobenartig

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