Corona-Krise

Mit Maske, ohne Präsenzpflicht: Die Regeln für die Schulen im Lockdown

In den Schulen gilt durchgehend Maskenpflicht: Kinder in Volksschulen, AHS-Unterstufen, Mittelschulen und Sonderschulen müssen zumindest einen Mund-Nasen-Schutz tragen, alle anderen Schüler sowie Lehrer eine FFP2-Maske.
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Die Schulen und Kindergärten bleiben geöffnet – gleichzeitig appellieren aber Regierung wie Länder, die Kinder wenn möglich daheim zu betreuen. Der Unterricht wird in den Klassenräumen stattfinden, dabei müssen die Schüler durchgehend Masken tragen.

Innsbruck – Die Schulen und Kindergärten bleiben bundesweit auch während des Lockdowns geöffnet – gleichzeitig appellieren aber Regierung wie Länder, die Kinder wenn möglich daheim zu betreuen. In den Schulen gilt durchgehend Maskenpflicht: Kinder in Volksschulen, AHS-Unterstufen, Mittelschulen und Sonderschulen müssen zumindest einen Mund-Nasen-Schutz tragen, alle anderen Schüler sowie Lehrer eine FFP2-Maske.

Kinder, die nicht in die Schule gehen wollen, dürfen daheimbleiben. Dafür reicht eine Entschuldigung der Eltern, ärztliches Attest ist keines nötig. Die Erlaubnis zum Fernbleiben gilt dabei laut Erlass tageweise. Stundenweises Ein- und Auschecken ist nicht möglich.

Kein umfassendes Distance Learning, Maske auch im Unterricht

Flächendeckendes Distance Learning gibt es nicht, da der Unterricht grundsätzlich in Präsenz stattfindet – Kinder, die nicht in die Schule kommen, sollen sich aber über die durchgenommenen Stoffgebiete bei den zuständigen Lehrerinnen und Lehrern informieren können. Sie können auch Lernpakete für daheim erhalten. Falls sie die technischen Möglichkeiten haben und die Lehrer dies anbieten, können sie sich auch von daheim in den Unterricht "dazuschalten". Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.

Wer in die Schule kommt, muss sich wie bisher dreimal die Woche testen lassen (ausgenommen sind nur Genesene). Gibt es einen Infektionsfall, müssen alle anderen Schüler fünf Tage lang täglich zumindest einen Antigentest durchführen. Die Maske muss auch im Unterricht getragen werden, beim Lüften sind Maskenpausen einzuplanen. Schularbeiten bzw. Tests sollen in der Lockdown-Phase grundsätzlich vermieden werden.

Distance Learning ab zweitem Infektionsfall in der Klasse

Klassen sollen künftig bundesweit ab dem zweiten Corona-Infektionsfall für mindestens fünf Tage ins Distance Learning geschickt werden. Darauf haben sich Bildungs- und Gesundheitsministerium verständigt. Allerdings muss dies auch noch mit den Ländern akkordiert werden. Die Regelung soll spätestens am kommenden Montag in Kraft treten, präzisierte Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) am Dienstag.

Bisher lief das Nachhauseschicken der Kinder über die jeweiligen Quarantäne - bzw. Kontaktpersonenregeln, die von den Gesundheitsbehörden der Länder verhängt wurden. Diese hätten eigentlich nach ähnlichen Direktiven vorgehen sollen - also Quarantäne ab mehreren Fällen in einer Klasse. Da das Contact Tracing in mehreren Bundesländern aber de facto zusammengebrochen ist, wurde dies oft nicht eingehalten. Salzburg etwa schickte ab Anfang November nur infizierte Kinder nachhause.

Künftig soll die Regel lauten: Sollte in einer Klasse ein Infektionsfall auftreten, muss nur das betroffene Kind daheimbleiben. Für alle anderen Kinder läuft der Unterricht weiter, sie müssen aber fünf Tage lang täglich testen.

Ab dem zweiten Fall in der Klasse wechselt die gesamte Klasse nach Rücksprache mit der jeweiligen Bildungsdirektion ins Distance Learning. Dort verbleiben die Kinder in der Regel für fünf Tage. Anschließend muss ein Test absolviert werden - wenn möglich ein PCR-Test. Dann können die (negativen) Kinder wieder zurück in den Präsenzunterricht.

📜 Erlass des Bildungsministeriums zum Schulbetrieb ab 22. November

Grundsätzlich

• Der Schulbetrieb, Unterricht und falls am Standort gegeben die Betreuung, werden weitergeführt.

• Der Präsenzunterricht in den einzelnen Klassen nach Stundenplan bleibt grundsätzlich aufrecht.

• Flächendeckendes Distance Learning ist nicht vorgesehen. Die Schülerinnen und Schüler können je nach technischen Gegebenheiten am Unterricht virtuell teilnehmen.

• Schüler/innen, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen möchten, haben die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Eine Meldung an die Schulen (entweder Schul- oder Klassenleitung) ist ausreichend.

• Das Fernbleiben kann tageweise erfolgen, ein stundenweises Fernbleiben ist nicht möglich. Jede Schülerin und jeder Schüler, der in die Schule kommen will, kann unter Einhaltung der Hygiene- und Testvorgaben am Unterricht teilnehmen.

• Schulen sind ein kontrollierter Ort. D.h. das bestehende engmaschige Testsystem bleibt aufrecht. Schüler/innen und Pädagog/innen, die am Präsenzunterricht teilnehmen, sind dazu verpflichtet, die Tests zu absolvieren.

Hygiene- und Präventionsmaßnahmen

Mund-Nasen-Schutz:

• Für Schüler/innen gilt ab 22.11.2021 im gesamten Schulgebäude (d.h. auch in den Klassen- und Gruppenräumen):

◦ in der Primarstufe und Sekundarstufe I: zumindest MNS-Pflicht

◦ in der Sekundarstufe II: FFP2-Masken-Pflicht

• Entsprechende Maskenpausen sind einzuplanen.

• Für Lehr- und Verwaltungspersonal gilt im gesamten Schulgebäude (d.h. auch in den Klassen- und Gruppenräumen) FFP2-Maskenpflicht.

Testungen

• Alle Schüler/innen, die sich im Schulgebäude aufhalten, testen zweimal mit Antigen-Test und mindestens einmal pro Woche mittels PCR-Test.

• Darüber hinaus hat die Schulleitung in allen Klassen, in denen ein Schüler bzw. eine Schülerin mittels PCR-Test positiv getestet wird, sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler der Klasse an den auf die Feststellung folgenden fünf Schultagen zusätzlich einen von der Schule zur Verfügung gestellten Antigentest durchführen.

• Ungeimpftes Lehr- und Verwaltungspersonal bzw. jene Lehr- und Verwaltungspersonen, die keinen Absonderungsbescheid oder Genesungsnachweis haben und sich im Schulgebäude aufhalten, haben einen verpflichtenden Testnachweis zu erbringen, wobei mindestens einmal pro Woche das Attest eines intern oder extern erbrachten PCR-Tests vorzulegen ist. Das gilt auch für Internatspersonal.

Pädagogik und Schulorganisation

• Für die Zeit des Lockdowns wird grundsätzlich empfohlen, die Vermittlung von Unterrichtsinhalten den Gegebenheiten anzupassen. Jene Schüler/innen, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, sind mit Lern- und Übungsaufgaben auszustatten. Die Schüler/innen sind für die Erarbeitung der Lern- und Übungsaufgaben grundsätzlich selber verantwortlich.

• Falls machbar, sollen an den einzelnen Standorten Möglichkeiten geschaffen werden, dass jene Schüler/innen, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, Fragen zu den Lern- und Übungspaketen an die jeweils zuständigen Pädagog/innen richten können.

• Schriftliche Leistungsfeststellungen wie z.B. Schularbeiten oder Tests sollen nach Möglichkeit im Zeitraum des Lockdowns nicht stattfinden.

• Es wird empfohlen, Abschlussklassen in Präsenzunterricht zu halten.

Regelung für Schularbeiten/Tests

Bei den Schularbeiten bzw. Tests gibt es zwar die grundsätzliche Vorgabe, diese während der Lockdownphase nicht stattfinden zu lassen. Wenn aber etwa praktisch alle Schüler anwesend seien bzw. sie unaufschiebbar sind, könnten sie durchgeführt werden. "Man kann sie aber auch ganz entfallen lassen, wenn anderweitig eine gesicherte Leistungsbeurteilung möglich ist", so der Bildungsminister. Auf jeden Fall vermeiden wolle man, dass sämtliche Schularbeiten und Tests dann im Jänner stattfinden müssen, ergänzte Faßmann. Bei der Vermittlung von neuem Unterrichtsstoff sollten die Lehrer mit Augenmaß vorgehen. "Die nächsten drei Wochen sind nicht die Zeit, curricular aufs Tempo zu drücken".

Zu der Frage der Schularbeiten während des Lockdowns ergänzte Faßmann in einem weiteren Interview, dies sollte schulautonom gelöst werden: "Das sollte man zur Erörterung in der Klasse machen. Die Vorstellung, dass zentralistisch alles geordnet werden könnte, die funktioniert nicht." (TT.com, APA)

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