Ombudsmann

Immer wieder Beschwerden: Pflichten der Hausverwalter

Das Verhältnis von Eigentümern zur Hausverwaltung war so zerrüttet, dass es zur Kündigung kam.
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Innsbruck – Immer wieder ist das Ombudsteam mit Beschwerden über Hausverwaltungen beschäftigt. Manchmal geht es dabei um Versäumnisse bei der Jahresabrechnung für das zurückliegende Jahr, die laut Mietrechts- und Wohnungseigentumsgesetz immer bis spätestens Ende Juni vorgelegt werden muss. Hausverwaltungen sind außerdem verpflichtet, alle zwei Jahre eine Hausversammlung einzuberufen. Gibt es keine Einsicht bzw. Einigung, können Eigentümer ihre Hausverwaltung auch kündigen, allerdings braucht es dazu eine Mehrheit. Kommt diese nicht zustande, kann beim Gericht ein diesbezüglicher Antrag gestellt werden, dabei sind allerdings Fristen zu beachten.

In einem konkreten Fall war das Verhältnis zwischen den Eigentümern und der Hausverwaltung so gestört, dass die Hausvertrauensobfrau die Kündigung organisierte. Wegen eines Formalfehlers wurde diese aber von der Hausverwaltung nicht anerkannt, obwohl es offenbar zuvor eine Zusage gegeben hatte. Vermittlungsversuche blieben leider ohne Erfolg.

Die kämpferische Obfrau jedoch organisierte in der Eigentumswohnungsgemeinschaft noch einmal die Kündigung der Hausverwaltung, was im zweiten Anlauf gelang. Bleibt zu hoffen, dass nun Zufriedenheit mit dem neuen Hausverwalter einkehrt. (TT)

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