Innenpolitik

Zuverdienstgrenze für Ukraine-Flüchtlinge: „Gesetz würde rechtlich nicht halten“

Eine Sonderstellung der Ukraine-Flüchtlinge? Innenminister Karner pocht darauf.
© APA/Steinmaurer

Verfassungsrechtler Mayer ortet beim Karner-Modell zum Zuverdienst Ungleichbehandlung. Sein Kollege Funk sieht das anders, Differenzierung sei zulässig.

Wien – Über die Zuverdienstgrenze für Flüchtlinge aus der Ukraine wird politisch debattiert. ÖVP-Innenminister Gerhard Karner hat ein Modell dafür präsentiert. Karner will, dass unterschieden wird, ob jemand in einer Privatunterkunft oder in einer organisierten lebt. Für jene Menschen, die in Privatquartieren untergebracht sind, sollen für jeden Euro Zuverdienst über dem Freibetrag von 110 Euro 70 Cent einbehalten werden. Und Karner sagt einmal mehr, dass das nicht für alle Flüchtlinge gelten soll, sondern nur für jene, die aus der Ukraine sind. Vertreter von NGOs verlangen das für alle. Karner sagt Nein dazu: Man dürfe nicht vermischen, „was nicht vermischt werden soll“.

Wäre eine solche Regelung rechtlich haltbar? Karner meint ja. In seinem Ressort stützt man sich auf ein Gutachten eines Verwaltungsrechtlers und einer Europarechtlerin. Diese kommen zum Schluss, dass zwischen aus der Ukraine Vertriebenen und anderen in der Grundversorgung „wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen bestehen, die eine unterschiedliche rechtliche Regelung der Versorgungsleistungen sachlich rechtfertigen können“. Die differenzierte Festlegung von Einkommensgrenzen und Einkommensfreibeträgen erscheine „sachlich gerechtfertigt“.

Der Verfassungsrechtler Heinz Mayer wertet das anders. „Ein solches Gesetz würde rechtlich nicht halten“, befindet er im Gespräch mit der Tiroler Tageszeitung. Mayer verweist auf einen Passus aus dem Bundesverfassungsgesetz von 1973: „Das verbietet, Drittstaatsangehörige untereinander ungleich zu behandeln. Außer es gibt einen sachlichen Grund. Den gibt es nicht.“ Die Grundversorgungsvereinbarung sehe „eine einheitliche Kategorie der Leistungen“ vor: „Da wird nicht zwischen Asylwerbern, Asylberechtigten und subsidiär Schutzbedürftigen unterschieden.“ Es gehe um die Hilfsbedürftigkeit hierzulande – „und um die Frage, ob der Einsatz der eigenen Arbeitskraft zumutbar ist. Das gilt für alle.“ Und was die Herbergen anlangt – privat oder organisiert: „Auch da geht es um die Hilfsbedürftigkeit, nicht darum, in welchem Quartier jemand ist.“

Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk sagt der TT, er sehe die Sache „grundsätzlich wie Kollege Mayer. Dass nicht unterschieden werden darf zwischen einem Afghanen und einem Syrer.“ Was Menschen aus der Ukraine angehe, „haben wir aber eine besondere Rechtssituation“. Funk nennt die „Massenstrom-Richtlinie“ der EU, die für ein Jahr gilt, auf drei Jahre verlängert werden könne. „Diese ist vom Rat für anwendbar erklärt worden.“ Mit dieser werde „ein Notrecht“ für Kriegsvertriebene geschaffen. „Dieses Sonderrecht aufgrund von Unionsrecht erlaubt eine besondere Behandlung hinsichtlich der sozialen Vorsorge“, erläutert Funk. Also beim Zuverdienst. Und so halte er für „zulässig, Unterschiede zu machen“.

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