Neues Studienjahr bringt Mindestleistung für Studienanfänger
Neuerungen im Studienjahr 2022/23: leichtere Anrechnung von Prüfungen, mehr Studienbeihilfe, kürzere Inskriptionsfristen.
Wien – 16 ECTS-Punkte in den ersten beiden Studienjahren: So viel muss ab Oktober jede und jeder Studierende erbringen, der eine Ausbildung an einer österreichischen Universität beginnt. Die Herausforderung sollte bei einiger Ernsthaftigkeit leicht zu schaffen sein. Ein dreijähriges Bachelorstudium umfasst 180 ECTS-Punkte – also 120 Punkte in zwei Jahren. Anders gerechnet: Wer es bei 16 Punkten in zwei Jahren belässt, braucht für ein sonst dreijähriges Studium ganze 22,5 Jahre.
An den Universitäten beginnt das neue Studienjahr Anfang Oktober. Für die Studierenden bedeutet der Semesterbeginn Neuerungen.
Wer die geforderte Mindestleistung von 16 ECTS-Punkten in zwei Studienjahren nicht erbringt, verliert an dieser Universität in diesem Fach die Zulassung für zwei Jahre. An einer anderen Hochschule kann aber auch dieses gesperrte Fach sofort wieder inskribiert werden. Ausnahmen von der neuen Regel gibt es für Studierende mit einer Behinderung.
Verschärft werden die Fristen für die Inskription, also die Anmeldung für das Studium. Diese werden verkürzt und enden einen Monat nach Semesterbeginn – statt bisher mit Nachfrist nach zwei Monaten.
Aus wichtigen Gründen können sich Studierende auch während eines Semesters beurlauben lassen.
Änderungen gibt es bei der Studienbeihilfe: Diese steigt um 8,5 bis 12 Prozent. Das ist etwas weniger, als die Inflation seit der letzten Anpassung 2017 ausmacht. Die Höchstbeihilfe liegt künftig bei 923 Euro pro Monat. Ab 2023 wird die Studienbeihilfe dann jährlich valorisiert.
Außerdem wird die Altersgrenze für den Bezug um drei Jahre auf 33 bzw. 38 Jahre erhöht und die Berechnungsweise reformiert. Bisher wurde von einer fiktiven Höchstbeihilfe abhängig von den konkreten Umständen Geld abgezogen. Künftig gibt es einen Grundbetrag von aktuell 335 Euro. Dazu kommen Zuschläge.
Erleichterungen gibt es für Berufstätige („Selbsterhalter“). Darüber hinaus steigen die Einkommensgrenzen.
Neu gestaltet wird die Anerkennung von Prüfungen bzw. anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen. Bisher wurden nur jene Leistungen angerechnet, die als „gleichwertig“ zu den Prüfungen an der Uni eingestuft wurden. Künftig kommt es zu einer Art Beweislastumkehr: Anerkannt werden müssen alle Leistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen, bei denen „keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse)“ bestehen. Das gilt etwa für Prüfungen, die an berufsbildenden höheren Schulen oder an AHS (z. B. Musik- oder Sportgymnasien) abgelegt worden sind.
Neu sind „Learning Agreements" für fortgeschrittene Studierende, die 120 ECTS absolviert haben. Diese Vereinbarungen bringen Unterstützungen (z. B. bevorzugte Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl oder Rückerstattung von Studiengebühren) im Austausch gegen Studienleistungen. (APA, TT)