Damit der letzte Wille umgesetzt wird
Das Erstellen von eigenhändigen und fremdhändigen Verfügungen bedarf der Einhaltung bestimmter Formvorschriften – darüber klärt Rechtsanwalt Simon Schafferer auf.
Studien gehen derzeit davon aus, dass sich das in Österreich vererbte Vermögen von ca. 12 bis 15 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf bis zu 20 bis 23 Milliarden Euro im Jahr 2040 erhöhen wird. Die Wirksamkeit von letztwilligen Verfügungen hat auch vor diesem Hintergrund eine enorme Bedeutung. Grundsätzlich ist zwischen eigenhändiger und fremdhändiger Verfügung zu unterscheiden.
Eigenhändige Verfügung (§ 578 ABGB)
Die eigenhändige Verfügung stellt die einfachste Form der Testamentserrichtung dar. Sie ermöglicht die Errichtung einer letztwilligen Verfügung ohne Zeugen. Zur Wirksamkeit muss die Verfügung eigenhändig geschrieben und eigenhändig mit dem eigenen Namen unterschrieben sein. Die Unterschrift auf einem computergeschriebenen Blatt Papier reicht für die Wirksamkeit nicht aus. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist nicht (zwingend) notwendig, allerdings jedenfalls ratsam, um die Verfügung zeitlich einordnen zu können.
Aus der Rechtsberatungspraxis kann festgehalten werden, dass bei eigenhändigen Verfügungen oftmals zwischen den Erben darüber diskutiert (und gestritten) wird, ob die letztwillige Verfügung überhaupt vom Verstorbenen stammt.
Fremdhändige Verfügung (§ 579 ABGB)
Eine fremdhändige Verfügung ist eine letztwillige Verfügung, die der Verfügende nicht eigenhändig geschrieben hat. In diesem Zusammenhang verlangen die gesetzlichen Bestimmungen, dass der Verfügende die Urkunde in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen hat, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen und es müssen die Zeugen mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben. Der Inhalt der letztwilligen Verfügung muss den Zeugen nicht bekannt sein. Von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurden die formalen Anforderungen an fremdhändige Testamente in den letzten Jahren laufend verschärft, sodass es zweckmäßig ist, dass fremdhändige Verfügungen auf diese neuen Anforderungen der Rechtsprechung hin überprüft werden, um eine Ungültigkeit, die in der Praxis dazu führt, dass – oftmals entgegen dem Willen des Verstorbenen – die gesetzliche Erbfolge greift, zu vermeiden bzw. rechtzeitig zu reparieren.
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RA Dr. Simon Schafferer