Tücken beim Verkauf von Immobilien
Wer Liegenschaften veräußert, muss sich über Gewährleistungsansprüche im Klaren sein, findet Rechtsanwältin Brigitte Weirather.
Sie verkaufen Ihre Liegenschaft? Kein Problem. Sie haben eine Käuferin oder einen Käufer gefunden, haben sich über den Kaufpreis geeinigt und werden sich zur Abwicklung ohnehin einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes bedienen. Also kein Problem? Sie könnten sich gewaltig irren! Beim Verkauf einer Liegenschaft ist die Gewährleistung, das heißt die verschuldensunabhängige Haftung der Verkäuferseite für den Zustand der Liegenschaft, preisbildend.
Bereits kleine Fehler bei der Bewerbung der Liegenschaft, z. B. auf öffentlichen Plattformen, oder bei den Vertragsverhandlungen, die der Kontaktierung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes ja meistens vorausgehen, können Ansprüche der Käuferin oder des Käufers auf Verbesserung, Kaufpreisminderung oder sogar Rückabwicklung des Kaufvertrages begründen. Sie als Verkäuferin oder Verkäufer müssen dabei nicht schuldhaft gehandelt haben, Ihnen muss der Mangel, also die Abweichung des Geleisteten vom vertraglich Geschuldeten, nicht einmal bekannt sein.
„Bereits kleine Fehler bei der Bewerbung der Liegenschaft können Ansprüche auf Verbesserung begründen.“
RA Dr. Brigitte Weirather
Es kommt einzig und allein darauf an, ob eine Abweichung des Zustandes der Liegenschaft oder der Eigenschaften, wie zum Bespiel Bebaubarkeit, Baudichte, Erschließbarkeit einer Liegenschaft, eine Ihnen nicht einmal bekannte Kontaminierung des Erdreiches, eine fehlende Benützungsbewilligung der Liegenschaft vorliegt. Besteht eine solche Abweichung, kann die Käuferin oder der Käufer seine Gewährleistungsansprüche binnen drei Jahren ab Übergabe, bei einem Rechtsmangel ab Kenntnis, gerichtlich geltend machen.