Zustimmung erforderlich

Einigung der Regierung sieht Abschaffung des Amtsgeheimnisses mit 2025 vor

Vizekanzler Werner Kofler (Grüne) und Bundesministerin für EU und Verfassung Karoline Edtstadler (ÖVP).
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Die Regierung legte den fertigen Entwurf zum Informationsfreiheitsgesetz vor. "Proaktive" Veröffentlichungspflicht für Gemeinden ab 5000 Einwohner. Eine Zustimmung von SPÖ oder FPÖ ist erforderlich.

Wien – Nach jahrelangem Ringen hat die Regierung am Donnerstag den fertigen Entwurf zur Reform des Amtsgeheimnisses vorgelegt. Dieses soll mit dem Jahr 2025 Geschichte sein, an seine Stelle wird den Plänen zufolge das neue Informationsfreiheitsgesetz treten. Mit diesem soll dafür gesorgt werden, dass Bund, Länder und Gemeinden Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantworten und ihnen Informationen erteilen müssen. Für die Umsetzung der Pläne ist eine Zweidrittelmehrheit nötig.

Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) und Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) präsentierten am Donnerstag die Regierungsvorlage zum neuen Informationsfreiheitsgesetz. Die Regierung bezeichnete das Vorhaben in einer Presseunterlage als "historischen Paradigmenwechsel", mit dem "Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme" gemacht werde.

Grundrecht auf Information

Mit dem neuen Gesetz soll ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht auf Zugang zu Information eingeführt werden. Anstelle des Amtsgeheimnisses tritt ein "Grundrecht auf Information" für jede und jeden, das erforderlichenfalls auch bei Verwaltungsgerichten und dem Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden kann.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung betrifft die Verwaltungsorgane von Bund und Ländern sowie von allen Gemeinden - samt den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen. Informationen sind auch von nicht hoheitlich tätigen Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, zu erteilen. Dabei darf aber die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen nicht beeinträchtigt werden.

Zeit zur Auskunftserteilung haben die informationspflichtigen Stellen ab Antragsstellung vier Wochen, wobei diese Frist um weitere vier Wochen verlängert werden kann. Bei der Auskunftserteilung ist auf Persönlichkeitsrechte, wie das Recht auf Datenschutz, Rücksicht zu nehmen.

Proaktive Veröffentlichungspflicht

Informationen von allgemeinem Interesse müssen von staatlichen Organen künftig auch proaktiv veröffentlicht werden. Diese sollen auf einer Website (dem zentralen Informationsregister) öffentlich zugänglich gemacht werden. Gemeinden und Gemeindeverbände bis zu einer Grenze von 5000 Einwohnern sind von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen. Darüber hinaus gilt diese Verpflichtung auch für den Nationalrat und den Bundesrat, sowie den Rechnungshof und der Volksanwaltschaft, ebenso für die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof.

Nicht proaktiv veröffentlicht werden müssen Informationen, die im Interesse der nationalen Sicherheit einer Geheimhaltung unterliegen, gleiches gilt für derartige Informationen betreffend der umfassenden Landesverteidigung oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Für die Umsetzung ist eine Zweidrittel-Mehrheit im Nationalrat sowie eine qualifizierte Zustimmung des Bundesrats erforderlich - und damit die Zustimmung von SPÖ oder FPÖ. Am Vormittag wurde das Paket den Parlamentsfraktionen vorgestellt; wie die Fraktionen entscheiden, ist noch offen. In der Vergangenheit hatte sich die SPÖ wiederholt für die Umsetzung eines solchen Informationsfreiheitsgesetzes ausgesprochen, eine Zustimmung der FPÖ gilt als eher unsicher. Beschlossen werden soll das Gesetz so rasch wie möglich, in Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen laut Regierungsplänen dann im Jahr 2025. Jedenfalls aber soll zwischen Parlamentsbeschluss und dem Inkrafttreten eine Zeitspanne von eineinhalb Jahren liegen, damit sich die jeweiligen Stellen ausreichend vorbereiten können. (APA)

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