Richtig vererben mit Testament
Egal, ob ich mein Testament selbst schreibe oder von einem Dritten/einer Dritten schreiben lasse: Für die Gültigkeit müssen jedenfalls Regeln beachtet werden, erklärt Rechtsanwalt Erik R. Kroker.
Ist es schwierig, ein formgültiges Testament zu verfassen?
Erik R. Kroker: Nicht unbedingt. Ein von mir selbst mit der Hand geschriebenes Testament muss nur unterschrieben sein. Ort und Datum wären nicht notwendig, zumindest das Datum anzugeben, empfiehlt sich aber natürlich. Und Vorsicht, wenn das Testament aus mehreren losen Blättern besteht!
Was ist dabei problematisch?
Kroker: Testamente, die mehrere lose Seiten haben, sind häufig ungültig. Die Seiten müssen nämlich so fest miteinander verbunden werden, dass sie nur mit Beschädigung der Urkunde wieder gelöst werden können. Eine einzige Heftklammer ist nicht ausreichend; kleben, binden oder nähen hingegen schon. Die Zusammengehörigkeit der Blätter kann sich zwar auch aus dem Inhalt ergeben, allerdings ist die reine Fortsetzung des Textes über die einzelnen Seiten dafür nicht ausreichend, sondern es braucht einen deutlichen, unterschriebenen Vermerk des Verfügenden auf der Folgeseite mit inhaltlicher Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung.
Und wenn ich nicht weiß, wie ich das Testament inhaltlich verfassen soll und jemanden um Hilfe bitte?
Kroker: Dann wird es noch einmal komplizierter. Bei einem fremdhändig geschriebenen Testament, etwa mit Computer, müssen neben dem Verfügenden nämlich auch noch drei gleichzeitig anwesende Zeugen bzw. Zeuginnen unterschreiben. Außerdem hat der Verfügende zu bekräftigen, dass es sich um seinen letzten Willen handelt, indem er das eigenhändig auf dem Testament festhält. Die Zeugen bzw. Zeuginnen unterschreiben mit Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum oder Adresse. Und sie müssen handschriftlich festhalten, dass sie als Zeugen bzw. Zeuginnen unterschreiben. Den Inhalt des Testaments brauchen die Zeugen bzw. Zeuginnen allerdings nicht zu kennen. Aber Vorsicht! Im Testament bedacht werden und selbst – oder als Angehöriger bzw. Angehörige des oder der Bedachten – Zeuge bzw. Zeugin sein, ist nicht zulässig. Dann geht der oder die Bedachte leer aus. Gerade bei fremdhändigen Testamenten empfiehlt sich deshalb eine professionelle Beratung.
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