Entgeltliche Einschaltung

Wenn im Krankenhaus etwas schiefgeht

Schadenersatzansprüche können in direkter Verhandlung mit dem Arzt/der Ärztin bzw. der zuständigen Haftpflichtversicherung oder über andere Stellen – auch gerichtlich – geltend gemacht werden.
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Einem Arzt/einer Ärztin kann ein Fehler passieren, im Hospital kann sich ein Irrtum verhängnisvoll auswirken – mitunter entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz. Darüber informiert Rechtsanwalt Martin Harthaller.

Fehler sind menschlich. Da medizinische Behandlungen am Menschen erfolgen, können Fehler im Krankenhaus oder beim Arzt/bei der Ärztin weitreichende Konsequenzen für Betroffene haben. Es stellt sich dann die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch besteht.

Nicht jede nachteilige Folge medizinischer Behandlungen führt zu einem Schadenersatzanspruch.

Jede Behandlung hat typische Risiken. Wenn sich „nur“ ein solches verwirklicht, kann ein Schadenersatzanspruch aus einem Aufklärungsfehler resultieren. Eine Behandlung ist nämlich nur dann zulässig, wenn ausreichend (entsprechend der Dringlichkeit der Behandlung und dem Zustand des Patienten/der Patientin) insbesondere über Erkrankung, Behandlungsfolgen, -risiken und -alternativen aufgeklärt wurde und der Patient/die Patientin in die Behandlung wirksam eingewilligt hat.

„Nicht jede nachteilige Folge medizinischer Behandlungen führt zu einem Schadenersatzanspruch.“

RA MMag. Martin Harthaller

Ein Schaden (Schmerzen, Verdienstentgang, Heilungskosten) kann auch resultieren, wenn bei der Behandlung nicht nach Maßgabe der ärztlichen Kunst und Erfahrung („lege artis“) vorgegangen wird oder die erforderliche Sorgfalt vernachlässigt wurde und der Fehler ursächlich für den Schaden und zudem vorwerfbar und erwartbar ist.

Schadenersatzansprüche können in direkter Verhandlung mit dem Arzt/der Ärztin oder dem Krankenhausträger bzw. der zuständigen Haftpflichtversicherung, über die Patientenvertretung, beim Patientenentschädigungsfonds, bei den Schiedsstellen der Ärztekammern, den Schlichtungsstellen der Zahnärztekammern oder mittels Klage im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend gemacht werden. In jedem Fall ist eine ausführliche Prüfung und Beurteilung des Falles sinnvoll. Sprechen Sie daher mit Ihrem Rechtsanwalt oder mit Ihrer Rechtsanwältin!

Kontakt: RA MMag. Martin Harthaller

patientenrecht@harthaller.at

harthaller.at/patientenrecht

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