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Skiunfälle: Wann haften Pistenhalter?

Grundsätzlich sind Sportlerinnen und Sportler abseits des gesicherten Skiraums für sich selbst verantwortlich – doch es gibt Ausnahmen.
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Der Winter zieht Sportler auf die Skipiste. Im freien Skiraum beginnt die Ambivalenz zwischen Haftung und Eigenverantwortung – erklärt Rechtsanwalt Manuel Winkler.

Realisiert sich eine Gefahr, die zu einer Verletzung führt, besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Reichweite der Pistensicherungspflichten der Pistenhalter und der Eigenverantwortung des Sportlers/der Sportlerin. Für die Beurteilung, ob Pistenbetreiber Sicherungspflichten treffen, muss zwischen organisiertem und freiem Skiraum differenziert werden. Deutlich wird die Schwierigkeit der Abgrenzung bei den an Beliebtheit zunehmenden wilden Abfahrten, die in einem Skigebiet durch abseits der präparierten Piste abfahrende Sportlerinnen und Sportler selbst geschaffen werden.

„Die Abgrenzung des Pistenrands führt nicht automatisch zur Enthaftung des Pistenhalters.“

RA Mag. Manuel Winkler

Grundsätzlich entfällt im freien Gelände die Pistensicherung der Pistenhalter. Der Eigenverantwortung des Sportlers/der Sportlerin wird wesentlich höhere Bedeutung zugemessen, zumal der ungeregelte Skiraum auf eigene Gefahr befahren wird. Ereignet sich ein Unfall auf einer wilden Abfahrt, die sich erkennbar von präparierten Pisten abgrenzt, scheidet die Verantwortlichkeit der Pistenhalter aus. Weisen wilde Abfahrten jedoch pistenähnliche Eigenschaften auf und erfolgt die Pistenabgrenzung durch unzureichende Kennzeichnung, indiziert dies die Haftung der Pistenhalter. Die Abgrenzung des (vermeintlichen) Pistenrands führt daher nicht automatisch zur Enthaftung der Pistenhalter. Gerade der Nahbereich zur präparierten Piste wird häufig dem organisierten Skiraum zugeordnet. Die Beurteilung der Verantwortung erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild der Abfahrt und die durch Hinweisschilder abgegebenen Erklärungen der Pistenhalter. Vorsicht ist gerade beim bewussten Verlassen präparierter Pisten geboten, dies erfolgt regelmäßig auf eigene Gefahr.

Kontakt: RA Mag. Manuel Winkler

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