Haftungen nach einem Skiunfall
Nach einem Skiunfall auf einer Piste können sowohl strafrechtliche als auch schadenersatzrechtliche Konsequenzen drohen – darüber informiert Rechtsanwalt Christoph Haidlen.
Welche Ansprüche können nach einem Skiunfall entstehen?
Haidlen: Es ist zunächst zwischen strafrechtlichen Folgen und einer zivilrechtlichen Haftung zu unterscheiden: Sollte ein Beteiligter/eine Beteiligte verletzt werden, könnte gegen den Verursacher ein Strafverfahren eingeleitet werden. Unabhängig davon kann der Verletzte/die Verletzte dann von ihm/ihr auch noch Schadenersatz fordern.
Wann könnte eine zivilrechtliche Haftung entstehen?
Haidlen: Zur Klärung dieser Frage ziehen die Gerichte üblicherweise die 10 Pistenregeln der FIS heran. Diese legen Verhaltensregeln für den Wintersport fest. Allgemein gilt dabei, dass sich jede(r) so verhalten muss, dass er/sie keine(n) andere(n) gefährdet, dass „auf Sicht“ zu fahren ist und dass die Geschwindigkeit immer dem Können, dem Gelände und der Witterung anzupassen ist. Generell sollte sich jeder Sportler/jede Sportlerin so aufmerksam verhalten wie auch im Straßenverkehr.
„Generell sollte sich jeder Sportler/jede Sportlerin so aufmerksam verhalten wie auch im Straßenverkehr.“
RA Dr. Christoph Haidlen
Für welche Schäden kann ein Ersatz gefordert werden?
Haidlen: Der/Die Geschädigte kann nach einer Verletzung Schmerzensgeld fordern. Weiters den Ersatz aller Kosten und (finanziellen) Aufwendungen durch den Unfall. Sollte ein längerer Krankenstand bestehen, ist auch der entgangene Verdienst zu ersetzen. Wenn der/die Verletzte nach dem Unfall Betreuung (z. B. durch Angehörige) benötigt, besteht auch dazu ein Anspruch.
Kann die Haftungsfrage nach einem Unfall immer geklärt werden?
Haidlen: Nein, in vielen Fällen ist dies leider nicht möglich, denn letztendlich entscheidet das Gericht immer auf Grundlage der Aussagen der Beteiligten oder Zeugen/Zeuginnen. Sollten diese Aussagen kein klares Bild über den Unfallhergang ergeben, kann das Gericht kein Verschulden feststellen. In sehr vielen Fällen kommt es auch zu einer Schadensteilung auf Basis 50/50, da beiden Beteiligten ein (gewisses) Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
Kontakt: RA Dr. Christoph Haidlen