DNA-Speicherung nicht ewig erlaubt, Polizei muss Notwendigkeit prüfen
Die Polizei darf biometrische und genetische Daten von verurteilten Straftätern nicht ohne Überprüfung der Notwendigkeit ewig speichern. Das widerspreche sonst dem EU-Recht, wie der EuGH nun festgestellt hat.
Luxemburg – Die Polizei darf biometrische und genetische Daten von verurteilten Straftätern nicht einfach so, allgemein und unterschiedslos bis zu deren Tod speichern. Das widerspricht dem EU-Recht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Stattdessen müsse regelmäßig überprüft werden, ob die Datenspeicherung zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten notwendig ist.
Es ging um einen Fall aus Bulgarien. Dort war jemand wegen einer falschen Zeugenaussage polizeilich registriert und später zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. Nach der Rehabilitierung beantragte er die Streichung aus dem Polizeiregister. Nach bulgarischem Recht werden solche Daten aber zeitlich unbefristet gespeichert und können von den Behörden verarbeitet werden. Unter anderem Fingerabdrücke, eine DNA-Probe und ein Foto waren darunter, außerdem Informationen über zuvor begangene Straftaten und Verurteilungen.
Risiko nicht immer gleich
Der EuGH setzte der Speicherung solcher Daten nun Grenzen. Er gestand zu, dass die Informationen über frühere Taten unerlässlich sein könnten, um zu prüfen, ob der oder die Betreffende in weitere Straftaten verstrickt sei. Allerdings sei nicht bei allen ehemaligen StraftäterInnen das Risiko gleich hoch, weitere Taten zu begehen.
Das lebenslange Speichern sei nur unter bestimmten Umständen angemessen und abhängig von Art und Schwere der begangenen Taten sowie davon, ob der Betreffende rückfällig geworden sei. Ob die Speicherung noch notwendig sei, müsse regelmäßig überprüft werden. Im konkreten Fall muss nun das bulgarische Gericht urteilen. (TT, APA)