Volksanwaltschaft fordert Akzeptanz

Information über Sterbehilfe: Pflegeheime drohen ihren Bewohnern mit Rauswurf

Die Volksanwaltschaft fordert von Heimbetreibern, die gesetzliche Möglichkeit des assistierten Suizids zu akzeptieren.
© APA/Gindl

Wien – Sollten sich Bewohner in bestimmten Pflegeheimen mit den gesetzlichen Möglichkeiten eines straflosen assistierten Suizids informieren und dabei von der Heimleitung erwischt werden, droht ihnen der Rauswurf. Dies deckte laut profil nun die Volksanwaltschaft auf. Mehrere Pflegeheimbetreiber sollen ihren Bewohnern per Hausordnung untersagen, assistierten Suizid in Anspruch zu nehmen. Volksanwalt Bernhard Achitz (SPÖ) forderte die Heimbetreiber dazu auf, die im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Möglichkeit des straflosen assistierten Suizids „zu akzeptieren“.

Die Kontrolleure der Volksanwaltschaft fanden demnach bei ihren unangekündigten Visiten in Pflegeheimen in den Heimordnungen mehrerer Betreiber einen Passus, der es den Bewohnern untersagt, im Heim assistierten Suizid in Anspruch zu nehmen, wie aus einem Schriftsatz des Menschenrechtsbeirates der Volksanwaltschaft hervorgeht. Die betroffenen Betreiber drohten ihren Klienten mit Kündigung des Heimvertrages, sollten sie bei Vorbereitungen zur Sterbehilfe erwischt werden. Einige Heimträger dürften ihrem Personal auch untersagt haben, dass sie die Bewohner auf Anfrage über die rechtlichen Möglichkeiten beraten. Um welche Heime es sich konkret handelt, bleibt in dem Dokument offen.

Die Volksanwaltschaft beauftragte ihren Menschenrechtsbeirat jedenfalls mit einem Gutachten. Das Expertengremium kommt zu dem Schluss, dass „das Sterbeverfügungsgesetz den Betreibern von Alten- und Pflegeeinrichtungen zwar keine Mitwirkungspflicht, jedoch Duldungspflichten bezüglich der im Gesetz verankerten Rechte auferlegt“. Bewohner, die einen Sterbewunsch äußern, „müssen sich dazu austauschen und informieren können, sie müssen die im Hinblick auf das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben verankerten Rechte und Hilfeleistungen auch in der Einrichtung, in der sie wohnen, wahrnehmen können“. (TT)

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