Entgeltliche Einschaltung

Krankheit schützt nicht vor Kündigung

Unter Einhaltung von Fristen und Terminen kann jedes Arbeitsverhältnis grundsätzlich gekündigt werden – doch es gibt einen allgemeinen und einen besonderen Kündigungsschutz.
© iStock

Kaum ein Wort in der Arbeitswelt ist so geläufig wie der „Kündigungsschutz“ – doch wer genießt überhaupt so einen Schutz und wie wird man geschützt? Rechtsanwältin Mag. Mine Cordic informiert.

Was ist Kündigungsschutz?

Mine Cordic: Grundsätzlich kann jedes Arbeitsverhältnis (auf unbestimmte Zeit) ohne Angabe eines Grundes unter Einhaltung von Fristen und Terminen gekündigt werden. Kündigungsschutz bedeutet, dass Regelungen bestehen, welche die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erschweren oder sogar ­ausschließen.

Wer genießt Kündigungsschutz?

Cordic: Der allgemeine Kündigungsschutz gilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, für alle in betriebsratspflichtigen Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen; der besondere Kündigungsschutz hingegen erfasst nur ausgewählte ArbeitnehmerInnen-Gruppen z. B. Mitglieder des Betriebsrates, Mütter/Väter, begünstigte Behinderte, Präsenzdiener.

Welche Auswirkungen hat der Schutz auf die ausgesprochene Kündigung?

Cordic: Der Schutz kann zu einer Rechtsunwirksamkeit der Kündigung (z. B. beim besonderen Kündigungsschutz oder bei vertraglichen/kollektivvertraglichen Beschränkungen) oder aber zu einer Anfechtung einer gültigen Kündigung (z. B. beim allgemeinen Kündigungsschutz) führen – das Gericht entscheidet, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.

„Grundsätzlich können ArbeitnehmerInnen während eines Krankenstandes gekündigt werden.“

RA Mag. Mine Cordic

Was wäre, wenn ich eine Bildungskarenz oder Pflegefreistellung in Anspruch nehme und deshalb gekündigt werde?

Cordic: Wird eine Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Bildungs- oder Pflegekarenz ausgesprochen, so kann sie bei Gericht angefochten werden.

Gibt es auch einen Kündigungsschutz im Krankenstand?

Cordic: Ein grundsätzlicher Schutz besteht nicht, sodass ArbeitnehmerInnen während eines Krankenstandes, unter Einhaltung von Kündigungsfristen und -terminen, gekündigt werden könnten. Aber es könnten andere Voraussetzungen erfüllt sein, die die Kündigung unwirksam oder anfechtbar machen.

Was wäre, wenn die schwangere Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Schwangerschaft nicht informiert?

Cordic: Der besondere Schutz gilt mit Eintritt der Schwangerschaft. Sofern der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft weiß und die Arbeitnehmerin kündigt, so gilt der besondere Schutz, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Kündigung (oder dem Wegfall eines Hinderungsgrundes wie z. B. mangelnde Kenntnis der Schwangerschaft) von ihrer Schwangerschaft informiert, wobei gleichzeitig eine Bestätigung des Arztes vorzulegen ist.

Kontakt: RA Mag. Mine Cordic

mine.cordic@advokatur.at

www.advokatur.at