Ein Vertrag schafft mehr Sicherheit
Das Arbeitsleben ist vielfältig – dasselbe gilt für die Regelungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Rechtsanwältin Dr. Sarah Meixner informiert über einige Aspekte des Arbeitsvertrages.
Muss man einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen? Wenn ja, gibt es gewisse Mindestinhalte, die ein Arbeitsvertrag aufweisen muss?
Sarah Meixner: Für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages bestehen grundsätzlich (abgesehen von Ausnahmen) keine Formvorschriften. Aber der/die ArbeitgeberIn ist grundsätzlich zur Ausstellung eines Dienstzettels verpflichtet. Dieser muss gewisse Mindestinhalte aufweisen. Ich empfehle aber zum Zwecke des beiderseitigen Einvernehmens und der Beweissicherung einen Arbeitsvertrag.
Was gehört unbedingt in einen Arbeitsvertrag?
Meixner: Zu den Mindestinhalten eines Arbeitsvertrages – abseits von Namen und Anschrift der Parteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Details zur Mitarbeitervorsorgekasse usw. – gehört auch die Angabe des anzuwendenden Kollektivvertrages. Diesen sollten sich beide Parteien unbedingt näher ansehen. Nicht zuletzt, weil eben auch die Einstufung erfolgen und das Grundgehalt betragsmäßig angegeben werden muss.
„Für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages bestehen grundsätzlich keine Formvorschriften.“
RA MMag. Dr. Sarah Meixner
Was muss nicht näher angegeben werden?
Meixner: Z. B. bei Kündigungsbestimmungen, Urlaubsausmaß und Arbeitszeit kann auch auf die geltenden gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Bestimmungen verwiesen werden.
Was ist empfehlenswert mit aufzunehmen?
Meixner: Für mich gehören in einen Arbeitsvertrag jedenfalls Angaben zu Tätigkeit(en), Arbeitsort und entsprechende Änderungsvorbehalte, also der Vorbehalt des/der Arbeitgebers/in, die Art der Tätigkeit ändern (erweitern oder einengen) zu können. Auch die Bereitschaft des/der Dienstnehmers/in zur Leistung angeordneter Mehr- und Überstunden finde ich wichtig.
Home-Office ist seit Corona sehr beliebt – muss dies in den Dienstvertrag mit aufgenommen werden?
Meixner: Es empfiehlt sich aus meiner Sicht eine eigene Home-Office-Vereinbarung abzuschließen, denn Home-Office verlangt nach den gesetzlichen Vorschriften Schriftlichkeit! Zudem gibt es zahlreiche Punkte, die es bei Home-Office zu regeln gibt – wie Arbeitsmittel, Aufwanderstattung, Ausmaß der Arbeitszeit im Home-Office sowie deren Lage, Haftungs- und Beendigungsregelungen.