Rennradeln ohne Helm „sorglos“
Oberster Gerichtshof kürzte erstmals verunglückten Radler ohne Helm Schmerzensgeld.
Von Reinhard Fellner
Innsbruck, Wien –Ein Rennradunfall mit Tiroler Beteiligung veranlasste den Obersten Gerichtshof nun zu einer bislang noch nicht getroffenen Entscheidung zur Verwendung von Radhelmen. Demnach müssen Rennradfahrer beim Training oder in Hobbyveranstaltungen künftig bei Unfällen mit einem stark gekürzten Schmerzensgeldanspruch gegenüber Geklagten rechnen.
Bislang galt, dass es in Österreich generell keine Helmpflicht für Radfahrer ab dem vollendeten 12. Lebensjahr gibt. Kinder darunter müssen seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2011 nunmehr jedoch am Kopf geschützt werden. Eine Helmpflicht für Jugendliche und Erwachsene gibt es nun weiter nicht. Das Höchstgericht differenziert bei Schmerzensgeldansprüchen nach Kopfverletzung nun jedoch, ob sich der Unfall im Zuge einer normalen Radfahrt oder auf einem Rennrad ereignet hat.
Auslöser des Erkenntnisses war eine 91-jährige Tirolerin, die die Geschwindigkeit von zwei im Windschatten fahrenden Rennradfahrern falsch eingeschätzt und die Straße betreten hatte. Eine Vollbremsung des Erstfahrenden und ein schwerer Sturz des Zweiten war die Folge. Beide Rennradfahrer waren ohne Helm unterwegs. Einer der Freizeitsportler erlitt durch den Sturz schwerste Kopfverletzungen mit Schädelbruch und leidet seither an Epilepsie. Das Erstgericht sprach bei 34.000 Euro Schmerzensgeld 22.666 Euro zu, da ein Mitverschulden von einem Drittel wegen des Windschattenfahrens ohne Sicht angenommen wurde. Rechtsanwalt Albert Heiss wandte jedoch ein „massives Mitverschulden“ ein. Schließlich hätte der Radfahrer bei Tragen eines Helms keine Schädelfraktur erlitten. Heiss erwog darauf in seiner Berufung – in Analogie zum Mitverschulden von nichtangegurteten Pkw-Insassen – die Anwendung der deutschen Rechtssprechung. Diese differenziert nämlich schon lange zwischen normalen und Rennradfahrern. Der OGH: „Die Helmpflicht für ‚sportlich ambitionierte‘ Radfahrer, die sich dabei besonderen Risiken aussetzen, ist sachgerecht. Den Kläger traf die Obliegenheit zum Tragen eines Helms. Bei Tragen eines Radhelms hätte er nur eine Gehirnerschütterung ohne Dauerfolgen erlitten. Das Nichttragen eines Fahrradhelms ist ihm daher als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen. Einsichtige und Vernünftige würden wegen der erhöhten Eigengefährdung einen Radhelm tragen.“ Das Schmerzensgeld wurde darauf um weitere 7362 Euro gekürzt.